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11. Buch. I. Tit. Von der Eintheilung der Güter. 9
Art.§23.„Röhren, welche in einem Hauſe oder auf „einem andern Gründſtuͤcke zur Waſſerleitung dienen, ſind „unbewegliches Gut, und machen einen Theil des Grund⸗ „ſtuͤckes aus, auf welchem ſie angelegt ſind.
Stimmt mit der T. 15. H. de act. emt. überein.
Art. 524.»Sachen, welche der Eigenthümer eines „Grundſtückes zum Dienſte und zur Benutzung dieſes Grund⸗ „ſtuͤckes auf dasſelbe gebracht hat, ſind ihrer Beſtimmung „nach unbeweglich.«
„Unbeweglich ſind alſo zufolge ihrer Beſtimmung, wenn „ſie von dem Eigenthümer zum Dienſte und zur Benutzung „des Grundſtückes auf daſſelbe gebracht ſind:«
„Das zum Acker beſtimmte Vieh;“
„Das Ackergeräth;“
„Das Saatkorn, das dem Pächter oder Beſtänder über⸗ „liefert worden iſt;“
„Tauben, die zu einem Taubenhauſe gehören;«
„Kaninchen, die in einem Gehäge eingeſchloſſen ſind;«
„Bienenſtöcke“
„Fiſche in den Teichen“
„Kelter, Keſſel, Brennkolben, Bottiche und Faͤſſer;“
„Das zum Gebrauche der Hütten und Hammerwerke, „Papiermühlen und anderer Anlagen(usines) erforderliche „Geraͤth;“
„Stroh und Dünger.«
„Auch ſind zu Folge ihrer Beſtimmung unbeweglich alle „Mobiliar-Effecten, welche der Eigenthümer mit einem Grund⸗ „ſtücke in Verbindung geſetzt hat, damit ſie bey demſelben „für beſtändig bleiben.
Der Grundſatz dieſes Artikels, und ſo gar alle ſeine Details, ſind aus dem römiſchen Rechte entlehnt, wie man in den Titeln der Pandecten, de act. empt. und de instr. vel instrum. leg. ſehen kann.
Nur will ich bemerken, 1) daß die in dieſem Artikel ent⸗ haltene Wiederhohlung der Bedingung, unter welcher die
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