Teil eines Werkes 
Zweyter Band (1808)
Entstehung
Seite
8
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2 M. Buch. I. Tit. Von der Eintheilung der Guͤter.

thümer ſeinem Pächter oder Beſtänder für einen Theil der Nutzung überläßt; es wurde geantwortet, daß dieß wirklich der Sinn des Artikels ſey, d. h. daß alles dieſes Vieh fuͤr unbeweglich gehalten werde, und ſich hiedurch die Verpach⸗ tung des Viehes, das der Eigenthümer dem Paͤchter ſeiner Grundſtücke gibt, von jener unterſcheide, welches er an an dere uͤberläßt⸗

Hierauf warf man die Frage auf, ob nach dem Beyſpiele der Bienenſtöcke, die der Art. 524 in die Claſſe der Immo⸗ bilien ſetzt, die Seidenwürmer nicht auch für unbeweglich erklärt werden ſollten.

Für die bejahende Meinung ſagte man, die Seidenwir⸗ mer⸗Zucht ſey in gewiſſen Departementen von der großten Wichtigkeit; es gebe deren, wo ſie im verwichenen Jahre acht Millionen eingebracht habe; in Piemont trage ſie ge⸗ wöhnlich bey zwanzig Millionen ein; um ſie zu erziehen lege man Pflanzungen von Maulbeer-Bäumen an, und errichte Gebäude, die, ohne ſie, ihren Nutzen verlieren würden.

Für die verneinende Meinung hingegen ſagte man: es ſey lächerlich, einen ſo wenig dauerhaften Gegenſtand, wie die Seidenwuͤrmer ſind, unter die Immobilien zu rechnen; Bienen⸗ ſtoͤcke dauerten viele Jahre lang, dagegen die Seidenwürmer alle Jahre erneuert werden müßten, und der geringſte Sturm⸗ wind ſie zu Grunde richten könnte; ſehr oft ernaͤhrten dieje⸗ nigen/ die deren haben, ſie mit Blättern, die einem andern zugehörten, und diejenigen, die Maulbeer⸗Baͤume beſäßen, haͤtten keine Seidenwuͤrmer; nur aus Umſtaͤnden laſſe ſich beurtheilen, ob ſie im Verkaufe einer unbeweglichen Sache mitbegriffen ſeyen, und dieſe Frage müſſe man dem Ermeſſen der Tribunäle anheimſtellen.

Wie Seidenwürfner in Beſchlag zu nehmen ſeyen, dieß verwies man einſtimmig zum Geſetzbuche über das rechtliche Verfahren in Civil⸗Sachen.*)

*) Inzwiſchen iſt darin keine beſondere Verfügung hierüber vor⸗ handen. B.

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