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1I. Buch. 1. Tit. Von der Eintheilung der Güter. 7
hinzu, die Verfügung der Art. 520,§a1 und anderer, die in dieſem Titel vorkommen, nach denen die noch ſtehenden Früchte, das dem Paͤchter überlaſſene Vieh für unbeweglich gehalten werden, bedeute nichts anders, als daß dieſe Ge⸗ genſtände nach den nehmlichen Regeln zu beurtheilen ſeyen, die bey dem unbeweglichen Gute ſelbſt eintreten, wenn das Eigenthum, oder der Nießbrauch deſſelben auf jemanden übertragen wird.*)
Art.§aI.„Die gewoͤhnlichen Nutzungen des Schlag⸗ „holzes ſowohl, als der hochſtämmigen Baͤume, die in regel⸗ „mäßige Schläge eingetheilt ſind, werden nur zu dem be⸗ »weglichen Vermögen gerechnet, ſo wie die Bäume nach und „nach gefällt werden.
So lange die Bäume noch nicht abgehauen ſind, machen ſie einen Theil des Grundſiuͤckes aus. L. 17. de
act. emt.
Art.§a.„Vieh, welches der Eigenthümer eines Grund⸗ „ſtückes dem Pächter oder Beſtänder zum Landbaue überlie⸗ „fert, es ſey vorher geſchaͤtzt worden oder nicht, wird, ſo „lange es zu Folge der Uebereinkunft bey dem Grundſtücke „bleibt, für unbeweglich gehalten.“
„Vieh, das er andern als dem Pächter oder Beſtänder »fuͤr einen Theil der Nutzung(à cheptel) gibt, iſt beweg⸗ „liches Gut.«
Man verlangte, daß die Verfuͤgung dieſes Artikels auf alles Vieh ausgedehnt werden möchte, welches der Eigen⸗
*) In jedem andern Falle ſind folglich die guf dem Halme ſtehen⸗ den, oder am Stocke hangenden Früchte bewegliches Gut, und koͤnnen als ſolches verkauft und in Beſchlag genommen werden. So erkannte auch der Caſſations⸗Hof unter dem Vorſitze des Herrn Verfaſſers am 19. Vendemiaire 14. J. in der Sache Schott wider Wolff. S. Journ. d. aud. ete, 1806. p. 31.. f
B.
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