6 U. Buch. I. Tit. Von der Eintheilung der Güter.
Man hatte dieſem Artikel eine Ausnahme des Inhalts hinzugeſetzt, daß, wenn auch ſchon die auf dem Halme ſtehenden Früchte einen Theil des Grundſtuͤckes ausmachten, nichts deſtoweniger ein Eigenthuͤmer, der gegen ſeinen Päch⸗ ter verfährt, um die Zahlung des Pachtgeldes zu erhalten, nicht nöthig haben ſollte, um ſie in Beſchlag zu neh⸗ men, die in Hinſicht der Beſchlagnehmung der Immobilien erforderlichen Formalitäten zu beobachten.
An dieſer Ausnahme fand man verſchiedenes auszuſetzen;
man ſagte, man wuͤrde, da ſie ſich nur auf die noch ſtehen⸗
den Früchte, nicht aber auf das Vieh beziehe, wovon im Art. 322 die Rede iſt, den Schluß daraus herleiten, daß der Eigenthuͤmer dieſen letztern Gegenſtand auch nur unter Beobachtung der fuͤr die Immobilien vorgeſchriebenen For⸗ men, in Beſchlag nehmen könnte.
Man bemerkte ferner, daß die Contributions⸗Empfaͤnger immer berechtigt geweſen ſeyen, die auf dem Halme ſtehen⸗ den Früchte, ſo wie jeden andern Mobiliar⸗Gegenſtand in Beſchlag zu nehmen; einige ſagten ſogar, daß jeder andere Privat⸗Mann das nehmliche habe thun können, und kein Grund vorhanden ſey, es zu verbiethen.
Auf dieſe Bemerkungen wurde nun feſtgeſetzt, daß die in Frage ſtehenden Artikel gar keinen Bezug auf Glänbiger hätten, welche befugt ſeyen, zur nehmlichen Zeit, wo ſie Beſchlag auf ein Grundſtück legten, ebenfalls die noch ſtehen⸗ den Früchte in Beſchlag zu nehmen, daß es ihnen aber auch frey ſtehe, bloß die Früchte in Beſchlag zu nehmen, ſo wie dieß alles im Geſetzbuche über das rechtliche Verfahren in Civil⸗Sachen näher beſtimmt werden ſollte.) Man ſetzte
*) Das Geſetzbuch ü d. r. V. i C. V. hat ſeitdem in dem Art. 626 u. f. die Formalitaͤten feſtgeſetzt, die bey der Beſchlagneh⸗ mung der auf dem Halme ſtehenden oder am Stocke hangenden Früchte beobachtet werden müſſen, wenn ſie für ſich allein, ohne das Grundſtuͤck in Beſchlag genommen werden.
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