II. Buch. 1. Tit. Von der Eintheilung der Guͤter. 3
Auf dieſe Bemerkung antwortete man: Die conſtituirende Verſammlung habe entſchieden, daß die Güter, wovon hier die Rede iſt, ganz von der Willkühr der Nation abhiengen; die Hospitaͤler und übrige öffentliche Anſtalten ſeyen bloß Verwalter derſelben, ſo wie dann auch dieſe Güter der Nation wieder anheim fielen, wenn jene Anſtalten aufgehoben würden.
um der Entſcheidung dieſer Frage nicht vorzugreifen, wur⸗ de man nun einig, den eben angeführten F. hinwegzulaſſen.
Dadurch daß dieſe Frage unentſchieden geblieben iſt, kann jedoch der Gang der Gerechtigkeit nicht aufgehalten werden, und kommt ſie bey den Tribunälen zur Sprache, ſo müſſen dieſe darüber erkennen.
In folgendem Falle kam ſie wirklich am 22. Pluvioſe 13. J. bey der Civil-Section des Caſſations-Hofes vor⸗
Herr Fortier hatte betraͤchtliche Güter in Pachtung, die zum Hospitale von Chantilli gehoͤrten; wegen Nicht-Genuß behauptete er auf eine Schadloshaltung Anſprüche zu haben, und ſie wurde ihm auch in letzter Inſtanz durch ein Urtheil des Appellations⸗Hofes von Dijon, vom S§. Fructidor 17. Je zuerkannt.
Gegen dieſes Urtheil ſuchten die Verwalter des Hospitals Caſſation nach, und ſtützten ſich, nebſt mehrern andern Grün⸗ den, auf die Incompetenz der Tribunäle, in dergleichen Sa⸗ chen zu erkennen— ein Grund, auf den allein der Caſſa⸗ tions⸗Hof ſein Augenmerk richtete.
Die Güter der Hospitäler, ſagten die Verwalter, machen einen Theil der National-Güter aus; nur proviſoriſch ſind ſie ihnen zuruͤckgegeben worden, ſie ſtehen unter der Hand der Regierung; ohne ihre Mitwirkung und ihre Erlaubniß kön⸗ nen die Hospitäler ſie weder veräußern, weder erwerben, noch daruͤber disponiren; ohne Erlaubniß des Präfecten kann ſogar gegen ſie kein Gerichts-Spruch, welcher ſie zu einer Zah⸗ lung verurtheilt, vollſtrect werden; die Verwalter werden von den Gemeinden ernannt, ſtehen unter der unmittelbaren Aufſicht der Verwaltungs⸗Behörden, und ſind Agenten der


