4. Buch⸗ 1. Lit. Von der Eintheilung der Güter.
Nation und der Regierung; die Tribunäle ſind folglich nicht befugt, ſich in ihre Streitigkeiten und Angelegenheiten zu miſchen, ohne ihre Macht zu überſchreiten, und den Art. 13 des Titels 2 des Geſetzes vom 24. Auguſt 1790 zu ver⸗ letzen.
Der Caſſations⸗Hof erwog aber 1), daß kein Geſetz vor⸗ handen ſey, welches die Guͤter der Hospitler für Staats⸗ Eigenthum erklaͤre, daß zwar 2) die Hospitaͤler unfähig ſeyen, ohne Autoriſation der Regierung zu verkaufen, zu er⸗ werben, zu disponiren, oder Prozeſſe zu führen; daß aber 3) hieraus nicht folge, daß ſie kein Eigenthum haͤtten, indem die Minderjährigen ſich im aͤhnlichen Falle befänden, und doch nie⸗ mand zu behaupten wage, daß dieſe nicht Eigenthümer ihrer Gü⸗ ter ſeyen; daß eben ſo wenig 4) der Abgang dieſes Eigenthumes daraus hervorgehe, daß die Güter der Hospitäler, im Falle ih⸗ rer Aufhebung, auf den Staat zuruckfallen, weil man in die⸗ ſem Falle ſie als herrenloſe Guͤter betrachte, die von Rechts⸗ wegen dem Staate zugehören; daß eben ſo§) die Verbind⸗ lichkeit, die Erlaubniß des Präfecten einzuhohlen, um ein Hospital zur Zahlung einer rechtmäßigen Schuld zu zwin⸗ gen, nichts gegen das Eigenthum der Hospitäler beweiſe, in⸗ dem man allerdings dafuͤr habe ſorgen muͤſſen, daß die Kran⸗ ken nicht durch eine unzeitige und ſtrenge Execution der Un⸗ terſtützung beraubt werden, die ſie zu erwarten berechtigt wa⸗ ren; daß man vielmehr 6) in Gemaͤßheit des Geſetzes vom 16. Meſſidor 7. J. ſagen konne, daß die Güter der Hospi⸗ täler Gemeinde-Eigenthum ſeyen, dagegen aber kein Ge⸗ ſetz vorhanden ſey, welches den Tribunaͤlen verbiethe, über Streitigkeiten zu erkennen, die auf das Eigenthum der Ge⸗ meinden Bezug hätten; daß ſogar 7) die ſich hierauf bezie⸗ henden Geſetze das Gegentheil vorausſetzten, da ſie den Ge⸗ meinden die Pflicht auflegten, ſich, um Prozeſſe zu fuͤhren, von den Verwaltungs-Behoͤrden autoriſiren zu laſſen, und daß im vorliegenden Falle dieſe Formalität erfüllt wor⸗ den war⸗
—


