Teil eines Werkes 
Zweyter Band (1808)
Entstehung
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2 I. Buch. 1. Tit. Von der Eintheilung der Guͤter.

ſtraßen, ihre Flüße und Seehaͤven; in ſolche, die einer be⸗ ſondern Gemeinde zugehörten, als ihre Straßen, ihre öffent⸗ liche Plaͤtze, ihre Gemeinde⸗Häuſer; in jene, die niemanden zugehoͤrten, als die res sacræ, sanctæ und religiosæ; endlich in jene, die beſonderes Eigenthum eines jeden Buͤrgers wa⸗ ren. S. den Lit. 1. des B. 2. der Inſtitutionen. Alle dieſe Eintheilungen haben durch die folgenden Artikel viele Modificationen erhalten.

Was den vorliegenden Artikel betrifft, dieſer iſt aus dem Art. 88 des Gewohnheits⸗ Rechtes von Paris entlehnt, wel⸗ cher ebenfalls die Guͤter bloß in zwey Claſſen, in bewegliche und unbewegliche eintheilt⸗

Gerechtſame und Klagen hielt man fuͤr bewegliches Gut, wenn ſie auf einen beweglichen Gegenſtand Bezug haben, und für unbeweglich, wenn ſie einem unbeweglichen Gute ankleben, oder ſich darauf beziehen.

Anders verhielt es ſich in den Provinzen, wo das römi⸗ ſche Recht galt; Gerechtſame und Klagen machten hier eine dritte Gattung von Guͤtern aus, die gemäß der T. 7. F. 4. de pecul. weder unter der Benennung von Mobilien, noch unter jener von Immobilien begriffen waren, ſo daß wenn jemand ſeine bewegliche oder unbewegliche Güter verkauſte, oder verſchenkte, ſeine Rechte und Forderungen nicht als ge⸗ ſchenkt, oder verkauft angeſehen wurden. S⸗ Lapeyrère lett- M. n. 21. und Serres, ad Tit. de reb. corp. et incorp.

Im Entwurfe hatte man unſerem Artikel einen F. hinzu⸗ geſetzt, welcher ſo lautete:Sie(die Guͤter) gehören ent⸗ weder der Nation im Ganzen, oder Gemeinden, oder Pri⸗ vat⸗Perſonen zu.

Man bemerkte dagegen! es ſcheine, daß man durch dieſe Aufzählung die Hospitäler und öffentliche Unterrichts-An⸗ ſtalten ausſchließe, die doch auch Guͤter auf eine geſetzliche Weiſe beſitzen, denen man diejenigen wieder zurückgebe, die man ihnen abgenommen habe, und die man überdieß autori⸗ ſire, neue Schenkungen anzunehmen⸗