Teil eines Werkes 
Erster Band (1808)
Entstehung
Seite
502
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Nachtrag.

rigen durch vier Zeugen bey dem Heiraths⸗Aete, auf eine güͤltige Weiſe bezeugt wird;

Daß endlich in dem Falle, wo in dem Sterbe⸗Aete der Eltern oder Groß⸗Eltern ein Buchſtabe oder ein Vornahme ausgelaſſen iſt, die unter einem Eide abgegebene Erklaͤrung der Perſonen, deren Ernwilligung nothwendig iſt, in Betreff der Minderjaͤhrigen und jene der Parteyen und Zeugen in Betreff der Großjaͤhrigen auch hinreichen inüſſe, und daß es in allen dieſen Fällen nicht noͤthig ſey, die Regiſter des Civil⸗Standes zu berichtigen, welche Berich⸗ tigung nur zufolge eines Urtheils geſchehen kann.

Dieſe erwähuten Formalitaͤten ſind nur bey dem Heiraths⸗Acte nothwendig, nicht aber hey den Verkuͤndigungen, die jedesmahl nach den Angaben geſchehen müſſen, welche die Parteyen den Be⸗ amten des Civil⸗Standes ſchriftlich uͤberreichen.

Nach PVorſchrift des 100 Artikels des Geſetzhuchs Napoleons fonnen die von den Eltern oder Zeugen gemachten Erklärungen den Parteyen zu keinem Nachthe le gereichen, welche ſolche nicht nach geſucht haben und nicht dabey gegenwaͤrtig geweſen ſind.

Zur Note beym Att. 157.

Durch ein am 7. Novemnber 1307 vom der Seetion des requstes erlaſſenes Urtheil hat der Caſſations⸗Hof entſchieden, daß die Ge⸗ genwart des Kindes bey der Ueberreichung der ehrerbiethigen Acte, wodurch es ſich den Rath ſeiner Eltern vor ſeiner Verheirathung ausbittet, nicht nothwendig ſey, weil das Geſetz dieſe perſönliche Gegenwart nicht vorſchreibt, und aus dieſem Grunde verwarf er das Geſuch des Hrn. Morel, Vater, welches er um Caſſation eines Urtheiles des Appellativns⸗Hofes von Rouen, wodurch das nehmliche erkannt worden war, eingelegt hatte.

Bey eben dieſer Gelegenheit entſchied noch der Eaſſations⸗Hof a) daß in den ehrerbiethigen Acten ſo gar der Ausdruck: Aufforde⸗ rung vorkemmen duͤrfe, wenn ſie nur übrigens in ehrfurchtsvollen Ausdrücken abgefaßt ſind, und b) daß auch noch nach Ablauf der im Art. 178 feſtgeſetzten Friſt über das Geſuch um Aufhebung der gegen eine Heirath eingelegten Oppoſttion in der Appellations⸗In⸗ ſanz erkannt werden koͤnne, weil eines Theils geſagter Artikel die Inſtanz deßwegen nicht fuͤr erloſchen erklärt, wenn in zehn Tagen über das Geſuch um Aufhebung der Oppoſition nicht erkannt wor⸗ den iſt; andern Theils aber dieſe Friſt nur zu Guntten derjenigen;