Teil eines Werkes 
Erster Band (1808)
Entstehung
Seite
484
Einzelbild herunterladen

484 I. Buch. Xl. Tit. Von der Volljaͤhrigkeit, ꝛe.

tete ſeine Vorſehung noch auf die Taub⸗Stummen aus, F. 4. inst. de curat. und hat auch ſchon der Abbe Sicard die

das Unrecht ſchon an denjenigen geahndet, die in die Verſu⸗ chung gerathen moͤchten, daſſelbe wieder aufzuwecken.

Woher leitet man aber hauptſächlich jenen berühmten Grund⸗ ſatz, den man zum Axiom zu erheben ſcheint, daß der Geſetzge⸗ her immer das Recht habe, die perſönlichen Statuten zu ändern, d. h. daß er mehr Recht über die Perſon als über die Güter habe? Aus dem geſellſchaftlichen Vertrage! Dieſer Vertrag hat dann doch die Erhaltung des Eigenthumes zum Zwecke, und ſchließt das Syſtem der zurückwirkenden Geſetze aus! weil ſie in das Eigenthum, in erworbene Rechte eingreifen. Gibt es nun aber wohl ein für den Menſchen geheiligteres Ei⸗ genthum, als das Eigenthum ſeiner Perſon? Sollte man ihm wohl in Hinſicht des Eigenthums ſeiner Perſon eine Garantie verweigern, die man ihm doch für das Eigenthum ſeiner Güter angedeihen laͤßt? Man ruft die Umſtände zu Hülfe! Haben dann dieſe nicht einen hauptſä chlichen Einfluß auf die In⸗ dividuen? Wie, der Stand des Menſchen ſollte bedingt, und die Rechte, die er auf ſeinen Stand erworben haben mag, ſollten es nur auf eine Zeit lang und widerruflich ſeyn! Laͤßt ſich wohl etwas Seltſameres denken, als die Folgen,

die aus der Annahme ſolcher Grundſätze entſtehen wuͤrden!

Nan beruft ſich ferner auf die Regel: Vor dem Geſetze find alle Menſchen gleich. Ganz gewiß, d. h. ſie ſind alle der nehmlichen Obrigkeit unterworfen, muͤſſen alle von den nehmlichen Richtern, und nach dem nehmlichen Geſetzbuche beur⸗ theilt werden; es heißt aber nicht, daß es keine Minderjährige geben koͤnne, die von der Vormundſchaft befreyt ſind, und ihre Ein⸗ künfte Kraft eines vorherigen Geſetzes genießen! ſo bald alle Minderjaͤhrige, die nach dem neuen Geſetze ihren Vater verlo⸗ ren haben, unter der Vormundſchaft ihrer Mutter ſtehen, und des Nießbrauches an ihrem Vermoͤgen eine gewiſſe Zeit lang be⸗ raubt ſind. Dieſe geſetzliche Un gleichhert iſt nicht mehr gegen die allgemeine Ordnung als die phyſiſche nach welcher es große und kleine, alte und junge, ſtarke und ſchwache Men⸗ ſchen gibt.

Alle dieſe Diſtinetionen, ſo ſinnreich ſie auch zu ſeyn ſchei⸗ nen, muß man alſo bey Seite ſetzen, und ſich bloß mit dem Terte und dem Geiſte des Geſetzes beſchaͤftigen.