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1. Buch. I. Tit. Von dem Genuſſe und dem Verluſte der Civil⸗Rechte 47
Art. 23.» Die Verurtheilung zum natürlichen Tode „zieht den bürgerlichen Tod nach ſich.«
Im Falle der zum natürlichen Tode Verurtheilte entweicht, erhält dieſer Artikel ſeine Anwendung.
Art. 24.„Die übrigen lebenslänglichen Leibesſtrafen »ziehen den bürgerlichen Tod nur in ſo ferne nach ſich, als „das Geſetz dieſe Wirkung damit verbindet.«
Durch dieſen Artikel wird ſchon zum voraus feſtgeſetzt, daß nur die lebenslänglichen Strafen den bürgerlichen Tod nach ſich ziehen ſollen, und dieß ſtimmt ganz mit der alten Jurisprudenz überein, nach welcher derjenige, der zur Ga⸗ leere oder zur Verbannung auf eine Zeit lang verurtheilt wurde, eben ſo wenig bürgerlich todt war, als der, welcher bloß aus einer gewiſſen Provinz oder aus einem gewiſſen Drte verbannt war; dagegen zog die Verurtheilung zur Verſtümmelung eines Gliedes des Körpers den bürgerlichen Tod nach ſich; in der That iſt dieß eine immer beſtehende Strafe. S. Rousseau de Lacombe und die Schriftſteller, die er in ſeiner jurispr. civ. V. testament, Ject. 2 n. 7 anflihrt.
Lange beſchäftigte ſich der Staats-Rath mit der Depor⸗ tativn, die unſer neues Geſetzbuch als Strafe annimmt, und die an die Stelle der vormahls üblichen Verbannung tritt; man war ſogar Willens, ſie zum Gegenſtande eines be⸗ ſondern Titels zu machen. Darüber war man einig, daß bloß von der durch richterlichen Spruch erkannten Depor⸗ tation die Rede ſeyn, daß dieſe allein den bürgerlichen Tod nach ſich ziehen könne, keineswegs aber eine Landes⸗ Verweiſung hieher gehöre, die die Regierung durch die Macht der Umſtände gezwungen, verordnen mochte, und wodurch die verwieſenen Individuen die Civil-Rechte nicht verlieren könnten. Man nahm an, daß man die Deportirten in eine Colonie außer Europa verſchicken würde, und nun fragte man, was ſie und ihre Kinder fuͤr ein Schickſal haben
ſollten.


