16 Präliminar⸗Titel. Von der Verkündigung, den Wirkungen ꝛe.
die folglich an die Verwaltungs-Behörden, und an die Tribunäle geſchickt würden, ſollte jeder von ihnen, in ſo weit ſie ihn angehen, von dem Tage an vollziehen, wo ſie ſolche verkündet hätten⸗
Die Tribunäle waren in ihren Bemerkungen über dieſen Artikel bey weitem nicht einerley Meinung; die einen pflich⸗ teten dem Syſteme der Verfaſſer des Geſetzbuches bey; die andern verlangten, daß die Geſetze erſt nach ihrer Verkuͤndi⸗ gung bey den Unter⸗Gerichten vollzogen werden möchten; noch andere trugen darauf an, daß man eine einzige Zeitfriſt feſtſetzen möge, nach deren Ablauf das Geſetz im ganzen Reiche verbindlich ſeyn ſollte⸗
Im Staats⸗Rathe fand dieſe letztere Meinung viele An⸗ hänger; zuerſt trat ihr die Geſetzgebungs⸗Section bey, und ſchlug dieſem zufolge einen Artikel vor, nach welchem die Geſetze 15 Tage nach ihrer Promulgation im ganzen Reiche executoriſch ſeyn ſollten, mit dem Zuſatze gleichwohl, daß nach Erforderniß der Fälle dieſe Friſt von dem zu promulgi⸗ renden Geſetze ſelbſt beſchränkt werden könnte; ihre Gründe waren folgende:
Durch die Feſtſetzung einer einförmigen Friſt, nach wel⸗ cher das Geſetz am nehmlichen Tage im ganzen Umfange des Reiches vollzogen werden müßte, würde 1) jener ärger⸗ lichen Verſchiedenheit der Rechtsſprüche über die nehmlichen Fragen, zugleich aber auch den Local⸗Ungewißheiten über die Epoche, wo das Geſetz verbindlich wird, vorgebeugt, die eine ergiebige Quelle von Rechts-Streitigkeiten ſind; 2) würde die Vollziehung des Geſetzes nicht von der Nachläßigkeit der Regierungs-Agenten abhangen, und 3) würde dieſe Ein⸗ heit der Vollziehung den Geſetzen ſelbſt einen höhern Grad von Achtung und Zutrauen verſchaffen.
Man wendete indeſſen dagegen ein: ſchon nach der Staats⸗ Verfaſſung*) bleibe 1) die Promulgation des Geſetzes wäh—
*) Art. 37 der Conſtitution vom 8. J. Jedes Deeret des geſetz⸗ gebenden Corps wird am 10. Tage, nachdem es erlaſſen iſt


