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Präliminar⸗Titel.
PVon der Verkuͤndigung, den Wirkungen und der Anwendung der Geſetze im Allgemeinen.
(Deeret. den 5. März 1803. Promulg. den 15. des nehml. Mon.)
Art. 1. 3 Geſetze ſind executoriſch auf dem ganzen „Umfange des franzöſiſchen Gebiethes, kraft der Promulga⸗ „tion, die durch den Kaiſer geſchieht.«*)
*) Die Publication eines Geſetzes muß man nicht mit der Promul⸗ gation deſſelben vermiſchen. Da es unmöglich iſt, ein Geſetz jedem Bürger, einzeln genommen, bekannt zu machen, und dieß auch nicht nothwendig iſt, da ferner ein Geſetz nicht zu jedem Ein⸗ zelnen insbeſondere, ſondern zum ganzen Körper der Geſellſchaft ſpricht, ſo kann die rechtliche Bekanntmachung eines Gefetzes nur aus der moraliſchen Gewißheit, daß es bekannt iſt, hervor⸗ gehen; dieſe Vermuthung eutſpringt aus der dem Geſetze gege⸗ benen Publicität, und tritt dann wirklich ein, wenn die Pu⸗ blieität einen ſolchen Grad erreicht hat, daß niemand vernünf⸗ tiger Weiſe mehr vorſchützen kann, daß es ihm unmöglich gewe⸗ ſen ſey, das Geſetz zu kennen. Ein Geſetz wird daher als be⸗ kannt angeſehen, wenn aus der allgemeinen Bekanntmachung deſſelben die Vermuthung eintritt, daß es bekannt ſeyn könnte. Die Art, dieſe allgemeine Bekanntmachung zu bewirken, heißt Publication. Die Promulgation hingegen druckt dem Geſetze die Merkmahle der Authentieität auf; d. h. das Geſetz erhält nicht durch die Pfomulgation ſein Daſeyn, denn es exiſtirte ſchon vorher; da es aber nicht genug iſt, daß es exiſtirt, ſon⸗ dern ein authentiſcher Beweis darüber erforderlich iſt, ſo geht dieſer Beweis aus der Promulgation hervor, denn nur dieſe be⸗ zeugt der Eeſellſchaft, daß der Aet, welcher das Geſetz aus⸗ macht, vorhanden, und mit allen conſtitutionsmäßigen Formen verſehen iſt. Inzwiſchen reicht die dem Geſetze mitgetheilte Au⸗ thenticität nicht hin, um es bekannt zu machen, und ſo war es allerdings nöthig, Mittel zu beſtimmen, um ſich ſowohl da⸗


