Teil eines Werkes 
Zweyter Band (1808)
Entstehung
Seite
526
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526 III. Buch. l. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten.

nachgeborner Kinder ausnahm, aber gar nicht von den un⸗

und in ſeinem Sterbe-Bette lag; indem er drey Tage nachher geſtorben ſey; aus dieſen Gruͤnden beſtaͤtigte der Appellations⸗ Pof von Rennes am 15. Thermidor 13. J.(3. Auguſt 1305) das in erſter Inſtanz ergangene Urtheil.

Johanna Cheny nahm zwar hiewider keinen Reeurs zum Caſſativns⸗Hofe und ſo gieng in Hinſicht ihrer dieſes Urtheil in Rechtskraft über; der Herr General⸗Proeurator legte es indeſſen dem Caſſations-Hofe vor, und trug, wenigſtens zum Vortheile des Geſetzes, auf deſſen Caſſation an Die Gründe, die meinen Antrag unterſtützen, ſagte er, ſind einleuchtend.

Im Art. s93 des Geſetzbuches heißt es nach dem Beyſpiele des Art. 3 der Ordonnanz von 1731 daß man unter einem wohlthätigen Titel über ſein Vermoͤgen anderſt nicht als durch Schenkungen unter Lebenden, oder durch Teſtament, nach den hierunten beſtimmten Formen verorduen könne. Dieſe Verfügung ſchraͤnkt in⸗ deſſen das Geſetzbuch nicht ſo ein, wie es die Ordonnanz von 1731 that; denn dieſe erklärte im Art. 46, daß ihr Art. 3 auf Schenkungen, die ſich Ehegatten während der Ehe machen, nicht anwendbar ſey, dagegen das Geſetzbuch Napoleons keine Aus⸗ nahme von ſeinem Art. 893 macht, und folglich Ehegatten; die zu ihrem gegenſeitigen Vortheile disponiren wollen, nach Ver⸗ lündung dieſes Geſetzbuches es anderſt nicht mehr thun koͤnnen, als in einem Teſtamente, oder mittelſt einer Schenkung unter Lebenden.

Hätte ſich das Geſetzbuch nicht hierüber anderſt erklaͤrt, ſo möchte wohl daraus folgen, daß die Form der Schenkung unter den Lebenden den Ehegatten unterſagt ſey; denn, eines CTheils gehört es, nach dem Art. s9 4, zum Weſen der Schen⸗ kung unter Lebenden, daß ſich der Geſchenkgeber wirk⸗ lich und unwiderruflich der geſchenkten Sache zum Vortheile des Geſchenknehmers, der ſie au⸗ nimmt, begebe, und andern Theils ſagt der Art. 1096, daß alle unter Ehegatten während der Ehe gemachten Schenkungen immer dem Widerrufe unterworfen ſind, wenn man ſie ſchon als Schenkungen unter Lebenden bezeichnet hätte.

Daß indeſſen das Geſetzbuch dieſe Schlußfolge nicht gewollt habe, dieß liegt klar am Tage. Zuerſt gibt es ſchon durch die