704 Nachtrag.
gen nicht anwendbar ſey, die erſt nach wirklich aufgelsſter
Ehe geſchehen, wenn auch Kinder aus der aufgelöſten Ehe vor⸗ handen ſeyn ſollten, weil der Artikel nur ſolche Anerkennungen den aus der Ehe gezeugten Kindern für unnachtheilig erkläre, die während der Ehe geſchehen. de la Gour de Cassat. 1808 a. d. D.
B.
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Wichtige Druckfehler⸗
Seite 129. 6. Zeile. Statt, es ſey dann, daß dreyßig Jahre ꝛe. ꝛe. leſe man: ſelbſt dann wenn er zurückkäme, nachdem dreyßig Jahre von der Zeit an verfloſſen ſind, als ſie in den defi⸗ nitiven Beſitz eingeſezt wurden. Anders verhält es ſich mit ſeinen Descendenten, denn alles muß einmahl ein Ende haben ꝛc. ꝛc.
Seite 394, Zeile s ſtatt leidliche Verfügung lies leidige Verfuͤgung.


