486 I. Buch. Xl. Tit. Von der BVolljahrigkeit ꝛt.
eine große Zahl unter ihnen einen Curator nothwendig haben mag, womit man ſie dann auch im Nothfalle verſehen muß, weil das Geſetz es nicht verbiethet.
Kind bleibt unter der Gewalt ſeiner Eltern bis zu ſeiner Großjaͤhrigkeit oder bis zu ſeiner Emancipation, und wodurch vorausgeſetzt wird, daß es noch nie davon befreyt geweſen iſt.
Noch ein anderes Argument kann aus dem Art. 391 herge⸗ nommien werden, welcher dem Vater die Befugniß laͤßt, der über⸗ lebenden Mutter und Vormuͤnderinn einen beſonderen Rathgeber beyzuordnen, ohne deſſen Gutachten ſie keinen auf die Vyrmund⸗ ſchaft beziehenden Aect vornehmen darf,— eine Verfuͤgung, die auf Väter, welche vor dem neuen Geſetzbuche geſtorben ſind, nicht anwendbar iſt, und gllerdings beweiſt, daß es die Abſicht des Geſetzes nicht war, ſeine Kraft über die Minderjährigkeiten zu erſtrecken, die vor ſeiner Bekanntmachung ſchon vorhanden waren.
Zur Uuterſtuͤtzuug dieſer Entſcheidung tritt noch eine, alle Achtung verdienende Autorität hinzu, nehmlich ein Schreiben des Groß⸗Richters Juſtitz⸗Miniſters, worin er ausdrücklich erklärt, daß das Geſetzbuch Napoleons dem Minderjährigen in den Pro⸗ vinzen, worin das römiſche Recht galt, keines der Rechte beneh⸗ me, die er vorhin durch die alten Geſetze erworben hatte.
Dieſe Gründe ſind eben ſo auf den Fall anwendbar, wo ein Ninderjähriger noch wirklich einen andern, als ſeine Mutter zum Vormund hat.
Auch wir, ſagen die Vertheidiger der dritten Meinung, ma⸗ chen zwiſchen perſönlichen und dinglichen Statuten einen Unterſchied; allein bey den erſtern machen wir eine zweyte Dis⸗ tinetion zwiſchen den Geſetzen, die ſich auf die öffentliche Ordnung beziehen, und jenen die bloß die Beſtimmung des Privat⸗Intereſſe zum Gegenſtande haben. Dieſe, da ſie ſich bloß auf die einzelne Perſon beziehen, üben keine wirkliche und unmittelbare Handlung auf ſie aus, als nur in Anſehung der Rechte, die erſt nach ihrer Verkuͤndigung eröffnet werdens jene aber, da ſie die ganze Geſellſchaft intereſſiren, leiden in ih⸗ rer Vollſtreckung keinen Anfſchub, und ſind auf alles was eriſtirt, anwendbar, ohne daß man nöthig hat vorläuſig zu unterſuchen, ob vor ihrer Verkündigung Rechte erwor ben waren, oder nicht.
Unſtreitig gehören die Geſetze über die Vormundſchaft zur Claſſe derjenigen, die die öffentliche Ordnung intereſſiren;
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