Teil eines Werkes 
Vierter Band (1812) Kurze Darstellung der Napoleonischen Civil-Gesetzgebung in Beziehung auf die Rezeption des Code Napoléon in teutschen Landen 1809
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weſenden aufloſen kann. Hat ſich der hinterlaſſene Ehegatte dieſes Mitteis bedient, ſo mußi das Geſetz ſeine neue Verbin⸗ dung gegen jeden Angriff ſchuͤtzen⸗

Ich trage auf die geſetzliche Einführung eines ſolchen Mitteis an.

Es iſt dem kirchlichen Rechte der Proteſtanten unter dem Namen eines Scheidungsproceſſes wegen boͤßlicher Verlaſ⸗ ſung bekannt.

Ich weiß wehl, daß der plößlich verſchwundene, oder verſtummte Abweſende keineswegs an und fuͤr ſich einen bößlichen Verlaſſer darſtellt. Ich weiß wohl, daß die pros teſtantiſche Kirche die ehelichen Rechte des boͤßlichen Ver⸗ laſſers nicht als die Rechte eines Praſumtiv⸗Verzichtenden oder Putativ Geſtorbenen aufhebt, ſondern daß die grobe vom boͤßlichen Verlaſſer der zuruͤckgebliebenen Gattin zugefügte Beleidigung Grund der Scheidung iſt

Es ſcheint daher das von mir vorgeſchlagene Mittel kein Analogen der Scheidung der proteſtantiſchen Kirche wegen boͤß⸗ licher Verlaſſung zu ſeyn.

Aber dieſes Analogon kann es doch werden, wie die wei⸗ tere Entwickelung meines Vorſchlags zeigen wird.

Das Verſchwinden oder Verſtummen des Abweſenden iſt frelich an und ſuͤr ſich kein boͤßliches Verlaſſen Es wird vom franzoſiſchen Geſetze fuͤr ein hypothetiſches Symptom des Todes deſſelben gehalten.

Wenn indeſſen der hinterlaſſene Ehegatte den Verſchwun⸗ denen oder Verſtummten nach Ablauf einer gewiſſen Zeitfriſt zu ſeiner Ruͤcktehr gerichtlich auffordert, wenn die Gerichte alle Mittel erſchopfen, durch weiche, menſchlicherweiſe geur⸗ theilt, die Aufforderung zur Kenntniß des Aufgeforderten ge⸗ langen kann, wenn die Mittel ſo gewählt ſind, daß nach ei⸗ ner vernuͤnftigen geſetzlichen Vermuthung die Aufforderung, im Falle er noch lebt, zu ſeiner Kenniniß gelangen muß

ſo bleiben wieder nach geſetzlicher Vermuthung nur zwei Hypotheſen uͤbrig. Entweder die Hypotheſe ſeines Ab⸗ ſterbens und dann iſt ohnehin der auffordernde Ehegatte

ſrei oder die Hyvotheſe, daß der Aufgeſorderte die Ehe nicht fortſetzen und den Auffordernden verlaſſen will und dann exiſtirt freilich nach einer bloßen geſetzlichen Präſumt tion diejenige Beleidigung, welche die proteſtantiſche Kir⸗ che zur Begruͤndung eines Scheidungsgeſuchs fuͤr hinreichend hält.