Teil eines Werkes 
Vierter Band (1812) Kurze Darstellung der Napoleonischen Civil-Gesetzgebung in Beziehung auf die Rezeption des Code Napoléon in teutschen Landen 1809
Entstehung
Seite
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Ich räume die Moͤglichkeit ein, daß der einſt zuruͤckkeh⸗ rende die juriſtiſche Vermuthung widerlegen und die ihm vom Geſetz angedichtete Beleidigung einer Luͤge beſtrafen kann.

Allein von folgenden drei Uebeln iſt nothwendig eins zu waͤhlen: Entweder die Feſſel eines ewigen Cölibats fuͤr den zuruck⸗ gebliebenen Ehegatten mit allen daraus entſtehen ſittlichen Un⸗ ordnungen;

Oder die Gefahr einer weitern putativen ehlichen Verbin⸗ dung der zuruͤckgebliebenen Ehegattin, welche die Rache des einſt zuruͤckkehrenden Mannes zur Schande ſeiner ungetreuen Eheconſortin und ihrer unſchuldigen Kinder, als eine ehebre⸗ cheriſche Vereinigung brandmarken kann;

Oder endlich die Gefahr, daß der zuruͤckkehrende Ehe⸗ gatte eine Gattin, die ihn ohnehin nicht mehr liebt was ſie durch ihre weitere Heirath gezeigt hat und mit welcher

er, wenn er eines Zuſtandes von Beſonnenheit faͤhig iſt

ohnehin nicht wird leben wollen durch geſetzliche Bande mit einem andern vereinigt finde.

Das erſte Uebel erzeugte die kirchliche Legislation des ka⸗ tholiſchen Frankreichs.

Dem zweiten offnet das neue franzoſiſche Civilgeſetz den Zugang. Dem dritten weiß freilich mein modificirender Vorſchlag nicht auszuweichen. Da er indeſſen das erſte und zweite Ue⸗ bel aus der Wurzel hebt, ſo glaube ich, daß er den Vorzug verdiene. Was das vierte Kapitel des Geſetzes uͤber Abweſende zum Vortheile der hinterlaſſenen minderzaͤhrigen Kinder des ver⸗ ſchwundenen Vaters verfuͤgt, iſt zwar an und fur ſich ſehr vernuͤnftig. Nur finden ſich darin Luͤcken, welche das deut⸗ ſche Geſetz ausfullen muͤßte.

Der zuruͤckgebliebenen natuͤrlichen Mutter wird die Auf⸗ ſicht, die Erziehung und ſelbſt die Guͤterverwaltung in Anſe⸗

ung der minderjaͤhrigen Kinder uͤbertragen. Kann ſie dieſes

alles behalten, wenn ſie zu einer weitern Ehe uͤbergeht? Das gemeine Recht hat dieſe Frage wie ich glaube, aus guten Bruͤnden verneint.

War zur Zeit des Verſchwindens die Mutter nicht mehr am Leben ſo ſoll man 6 Monate mit allen Vorſorgen fuͤr die zuruͤckgebliebenen minderjaͤhrigen Kinder Anſtand nehmen.

Waͤhrend dieſen 6 Monaten ſoll man die Ruͤckkunft oder die Diſpoſitionen des Vaters abwarten. Dies mag als Re⸗ gel beibehalten werden. Man mag auch als Regel anneh⸗