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Nur muͤßten im Geiſte der deutſchen Geſet⸗ 9 ebung die Praſumtiv Erben zu einer jahrlichen Rechnungs⸗ ablegung angehalten werden.
Bei demjenigen, was das franzoſiſche Geſetz in Anſe⸗ hung der Rechte verfuͤgt, welche dem Abweſenden während der vermutheten und erklärten Abweſenheit bis zur deftniti⸗ ven Immiſſion der Praſumtiv Erben zufallen konnten, fin⸗ de ich gar nichts zu erinnern.
Nur in Hinſicht des ehelichen Bandes, welches ihn mit einem hinterlaſſenen Ehegatten verknüpft, ſcheint mir eine näe here Beſtimmung nothig.
Das franzoſiſche Geſetz ſetzt ſtiltſcheigend der wei⸗ tern Ehe des hinterlaſſenen Ehegatten factiſch kein Hinderz niß entgegen. Denn dieſer wetſern Ehe konn ais Factum nur der Abweſende ſelbſt widerſprechen Erfolgt auf die der Trauung vorhergehende Aufkundigung der Ehe kein Eins ſpruch, ſo geht die Trauung ohne weiters vor ſich
Aber güttig iſt dieſe weuere Ehe nicht, ſobald ſie der einſt zuruckgekehrte Abweſende als nichtig angreift.
So verfügt es das franzoſtſche Geſetz und dieſe Verfuͤs gung ſcheint mir nicht veifallswuͤrdig,
Der Staat darf eine Ehe nicht zugeben, wenn er die Moͤglichkeit vorausſteht, daß ſie als nichtig konne angegriffen werden.
Das Geſetz darf eine Verbindung zwiſchen beiden Ge⸗ ſchlechtern nicht ſanctioniren, welche das Geſetz ſelbſt moͤg⸗ licherweiſe als eine geſetzwidrige Verbindnng verwerfen muß⸗
Es darf Kindern nicht putativ die Rechte der ehelichen Geburt beilegen, wenn es vorabſichtlich von der wenigſtens moͤglichen Willkuͤhr eines Dritten abhaͤngt, die namlichen Kint der durch das Geſetz fuͤr Kinder, welchen ein Verbrechen das Daſeyn gab— erklaren zu laſſen.
Dem hinterlaſſenen Ehegatten muß daher— wie es die vorrevolutionaire Geſetzgebung Frankreichs verlangte— entt weder jede weitere eheliche Verbindung ſo lange unterſagt bleiben, bis er den wirklichen Tod des Abweſenden glaubwuͤr⸗ dig bewieſen hat, oder das Geſetz muß ihm ein Mittel in die Hand geben, durch welches er die Verbindug mit dem Prä⸗ ſumtiv:Geſtorbenen auch in Hinſicht des wirklich lebenden Ab⸗
*) Das Ministère publie wird nirgends zu einem Einſpruch oder
zu einer Oppoſition gegen eine abzuſthiiehende Ehe be⸗ rechtigt. Im 134— 190 Artikel wird ihm nur das Recht bei⸗
geiegt und die Pfiicht auferlegt, eine abgeſchloſſene Ehe mit der ichtigkeitklage anzugreifen⸗


