Teil eines Werkes 
Vierter Band (1812) Kurze Darstellung der Napoleonischen Civil-Gesetzgebung in Beziehung auf die Rezeption des Code Napoléon in teutschen Landen 1809
Entstehung
Seite
295
Einzelbild herunterladen

295

men muß, daran ſind ſie unſchuldig. Ihre Lage ver⸗ dient doppelte Theilnahme. Es wuͤrde inbid ihnen den Schutz des Staates, durch eine koſtſpielige Tutel ſo zu ſagen zu verkaufen. Der Abweſende ſtellt mehr oder weniger durch eigne Schuld einen unbeſchuͤtzten Buͤrger dar. Sein Curator iſt groͤßerer Verantwortlichkeit blosgeſetzt. Erſcheint der Abweſende wieder, ſo hat er eine ſchwerere Ab⸗ rechnung. Er muß deshalb Anſpruͤche auf eine reichere Be⸗ lohnung haben.

Ich ſchlage vor, ihm den fuͤnften Theil der Einkuͤnfte des Abweſenden zu ſichern.

Immer iſt die Anordnung einer beſtändigen Curatel fuͤr den Abweſenden eine große Wohlthat. Wer treibt ſeine Zinſen ein, wenn er Kapitaliſt, ſeine Pachtruͤckſtaände, wenn er Gärerbeſitzer iſt? Wer ſorgt fuͤr die Auslechung aufgekuͤn⸗ digter Kapitalen? Wer fuͤr die Bebauung der Felder des ab⸗ weſenden Landmanns? Man denke ſich alle Folgen einer meh⸗ rere Jahre hindurch ſtockenden Haushaltung. Der Fall mag ſeiten eintreten. Bei ſteigenden Sittenverderben, bei ausge⸗ breitetem Handel iſt er nicht unerhoͤrt.

Daß der noch während der vermutheten Abweſenheit an⸗ geordnete beſtändige Curotor ein Inventarium errichten, die dem Verderben unterworfene Fahrniß verkaufen, Taxationeu veranſtalten muͤſſe, verſteht ſich von ſelbſt

Daß der Praſumtiv; Erbe wenn keine Bedenklich⸗ keiten eintreten ſelbſt wahrend der vermutheten Abweſen⸗

heit Curator werden koͤnne, und ſogar den Vorzug verdiene, leuchtet ebenfalls ein

Was das franzoͤſiſche Geſetz dem proviſoriſch immittirten PraͤſumtivErben vorſchreibt, kann daher vom deutſchen Sei ſetzr dem beſtändigen Curator vorgeſchrieben werden.

Wenn aber auch der Praͤſumtiv Erbe ſelbſt während der vermutheten Abweſenheit zum beſtandigen gratoß ernannt worden iſt, ſo fällt doch darum die Nothwendigkeit desjenigen Verfahrens, welches zu einer erklärten Abweſenheit führt, nicht weg. Denn einmal beginnt mit der proviſoriſchen Im⸗ miſſion das Recht der Präſumtiv Erben auf den groͤßten Theil der Einkuͤnfte, zweitens werden durch die der Abwe⸗ ſenheitserklarung vorangehenden Maasregeln, der Abweſende ſelbſt und die etwa verborgenen nähern Präſumtiv Erben, ihr Recht geltend zu machen, aufgefordert und veranlaßt.

Was das franzoͤſiſche Geſetz in Anſehung der Abweſen⸗ heitserkläͤrung und ihrer Folgen verfuͤgt, werde daher als Regel beibehalten.