Teil eines Werkes 
Vierter Band (1812) Kurze Darstellung der Napoleonischen Civil-Gesetzgebung in Beziehung auf die Rezeption des Code Napoléon in teutschen Landen 1809
Entstehung
Seite
294
Einzelbild herunterladen

294

äfägkait zu haften ſchuldig ſind. Es geſchieht auch dem Ab' weſenden und ſeinen Descendenten, wenn jener oder dieſe exi⸗ ſtiren ſollten, nicht Unrecht. Denn der definitiven Immiſſion iſt wieder ein Urtheil, dem Urtheil ein Verfahren und ein Zengenverhoͤr vorangegangen, und beide haben durch den Ju⸗ ſtizminiſter, dürch die Bekanntmachung in offentlichen Blaͤt⸗ tern die größte Publicität erhalten. Haben ſie abermals, wie bei dem Verfahren vor der proviſoriſchen Immiſſion geſchwie⸗ gen, ſo muß eine nothwendige wenn ſchon nicht immer hiſtoriſch;richtige geſetzliche Präſumtion ihr Stillſchwei⸗ agen zum Verzicht ſtempeln. Sollte nun dieſe Praͤſumtion hrer eine Unbilligkeit enthalten, ſo weiß ich in der That nicht, mit welchei Recht die Geſetzgebung in irgend einem Fall aus dem Stillſchweigen einen Verzicht folgern duͤrfte.

Ich kann nun zur detaillirten Darlegung meiner Vor⸗ ſchläge uͤber die Art der Aufnahme des Geſetzes uͤber Abwe⸗ ſende ubergehen.

Der Unterſchied, welchen das franzoͤſiſche Geſetz zwiſchen der vermutheten und erklarten Abweſenheit einfuͤhrt, werde beibehalten

Bei der Vorſorge fuͤr den vermutheten Abweſenden werde die Oberaufſicht des Ministbre public wirkſam.

Doch werde dieſe Vorſorge im Geiſt deutſcher Tute⸗ laranſtalten zu einer permanenten Vorſorge erhoben; dem vermutheten Abweſenden werde auf Antrag ſeiner Ver⸗ wandten, der Präſumtiv Erben, des Ministere public und ſelbſt jedes Dritten, ſobald es die umſtände erfordern ein be⸗ ſtaͤndiger Haupt? und controlluender Curator ernannt, jener werde üͤber das Vermogen des Abweſenden ein Inventarium zu errichten, und lährlich Rechnung abzulegen angewieſen.

Die franzoͤſiſche Geſetzgebung trug bei der Anordnung einer folchen Curatel Bedenken. Sie beſorgte, in das Ge⸗ heimniß der Famllien einzugreifen; ſie ſcheute die Papiere des Abweſenden der Neugierde des Curators zu Aͤberliefern.

Die Beſorgniſſe ſind edel. Allein kann nicht der Cura⸗ tor des Abweſenden, wie jeder andere verpflichtet werden 2 Sſ er nicht der Beſchuͤtzer und Vertreter deſſelben? Wird ihm der gute Name des Abweſenden nicht heilig ſeyn muͤſſen Und hanzt nicht die Auswahl eines beſonnenen und discreten Cura tors vom Gerichte ab?

Die Mühe des Curators des Abweſenden werde belohnt. Sie werde hoͤher belohnt als die Muͤhe des Vyrmundes des amſndigen und Minderjährigen. Beide ſind unbeſchutzt nach phyſiſchen Geſetzen. Daß ſich der Staat ihrer anneh⸗