Teil eines Werkes 
Vierter Band (1812) Kurze Darstellung der Napoleonischen Civil-Gesetzgebung in Beziehung auf die Rezeption des Code Napoléon in teutschen Landen 1809
Entstehung
Seite
289
Einzelbild herunterladen

289

zum Code civil gehoͤrenden rapports und motifs, ohne welche das Geſetzbuch nicht mit Billigkeit veurtheilt, ja nicht einmal richtig verſtanden werden kann, und welche ſchon im Jahre 1803 mithin 2 Jahre, ehe die Recenſion erſchien gedruckt zu leſen waren, nicht geleſen haben kann.

Wenn Recenſent 1) eine genauere Beſtimmung der Ver⸗ waltungs und Benuzungsart der Guͤter des Abweſenden ſo⸗ wehl während der vermutheten Abweſenheit, als wäh⸗ rend dem provlſoriſchen Beſitze der Praͤſumtiv Erben wuͤnſcht, ſo kann man ihm zwar ſeinen Beifall nicht verſagen. Der Abweſende ßeellt einen unbeſchützten Buͤrger dar. Allerdings ware es ein des väterlichen Schutzes, welchen ihm der Staat ſchuldig iſt, wuͤrdiger Gedanke, die Praſumtiv Erben zu⸗ gleich in die reine Kategorie eventueller Adminiſtras toren zu ſetzen. In dieſer Eigenſchoft muͤßten ſie einer oͤfe fentlichen Behoͤrde uͤber die Verwaltung des Vermoͤgens ih⸗ res praſumtiven Ecblaſſers jahrlich Rechnung ablegen und dieſe Rechuung juſtiftctren. Wo man, wie im preußi⸗ ſchen Staate, eigne Pupillencollegien hat, iſt auch fuͤr den Abweſenden durch eine ſolche Adminiſtration geſorgt worden⸗ Das franzoͤſiſche Geſetz kennt indeſſen jene Anſtalt nicht. Ue⸗ berhaupt konnte man nie in Frankreich die durch die deutſche Reichspolicetordnung am Ende des ſechzehnten Jahrhunderts eingefuͤhrte jährliche von der Obrigkeit ausgeuͤbte obervor⸗ mundſchaftliche Controlle. Nach der neuen franzoͤſiſchen Ge⸗ ſetzgebung uͤbt der Familienrath die Obermundſchaft aus. Fonnte nicht durch den naͤmlichen Familienrath auch fuͤr den Abweſenden geſorgt werden? Konnte man dem Abweſenden nicht ſchon während der vermutheten⸗ Abweſenheit einen Hauptcurator und eine controllirende Curatel beſtellen? Koͤnns te nicht die letztere zur jährlichen Rechnungsabhoͤrung ange⸗ wieſen werden? Unter dieſer Vorausſetzung wird die Be⸗ ſtellung einer beſtändigen oder eigentlich bis zur Abweſenheitsde⸗ claration fortdauernden Curalel nicht denjenigen Schwierig⸗ keiten und Gefahren unterworfen ſeyn, die ſie vormals in Frankreich fand. Die nämliche Rechnungsablage kann den proviſoriſch immittirten Praſumtiv-Eeben zur Pflicht ge⸗ macht werden. Dadurch wird zugleich der zuruͤcktehrende Abweſende oder der wahre Erbe und Repraͤſentant deſſelben ſogleich in den Stand geſetzt, das ihm zukommende Fuͤnſtel oder Zehntel der Einkünſte ſeines Vermögens zu liquidiren und von den proviſoriſch beſitzenden Praſaitiv/Erben zuruͤck⸗ zufordern.

¹9