26— Tribunsleerſter Tnſanz⸗
Gegenſtände, welche die Kompetenz der Frie⸗ densgerichte überſteigen, oder von dieſen zur Beru⸗ fung geeignet ſind, gehören an die Gerichtshöfe er⸗ ſter Inſtanz.
Dieſe Tribunäle beſtehen aus einem Präſiben⸗ . ten, mehreren Richtern und Sußpleanten, je nach⸗ dem der Gerichtsbezirk gros oder klein iſt. Bei je⸗ dem Tribunale befindet ſich ein kaiſerlicher Prokurator. Unſere Landämter, Stadtgerichte und Juſtitzſenate, als ledigliche Gerichtsſtellen für Rechtsſtreitigkeiten, ſeben bis auf die Form des Verfahrens und des beſon⸗ dern Prozeßgangs, denſelben ähnlich, und vertreten ibre Stelle. Aus den Mitgliedern der Gerichte er⸗ ſter Inſtanz bilden ſich zugleich die Zuchtpolizei⸗Ge⸗ richte und die Criminalhöfe, worüber der neue Codex für das peinliche Verfahren beſondre Normen giebt. Die Handelsgerichte für Handelsſachen in Frankreich gehören in die Kategorie der Tribunäle erſter Inſtanz, jedoch als beſonderes Inſtitut.
Apyellationshöfe⸗
Die franzöſiſche Prozeßordnung und Gerichts⸗ verfaſſung kennt nur zwei Inſtanzen. Es würde ir⸗ rig ſeyn, wenn man die Ergreifung des Rechtsimit⸗ tels der Caſſation und die Verweiſung der Sache an ein anderes Appellationsgericht zum neuen Spruche für die Eröfnung mehrere Inſtanzen oder Reviſionen


