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halten wollte. Dadurch, daß der Caſſationsbof, an welchen der Rekurs von den Appellationshöfen geht, nicht ſelbſt Urtheile ſpricht, ſondern nur Ur⸗ theile kaſſirt oder die nachgeſuchte Caſſation verwei⸗ gert, im erſten Falle aber, wenn gegen das Mate⸗ rielle der Geſetze geurtheilt iſt, die Schöpfung eines neuen Urtheils an einen andern Appellationshof ver⸗ weiſet, erfodert die franzöſiſche Gerichtsverfaſſung mehrere Appellationshöfe, und zwar wenigſtens drei, indem in einer und derſelben Sache der Caſſationsfall mehrmals eintreten kann.
Hier zeigt ſich eine große Schwierigkeit für kleine Staaten, die mit Mühe ein kleines Appellationsge⸗ richt bilden und unterhalten können. Wie ſollen dieſe mehrere Gerichtshöfe zweiter Inſtanz oder gar einen Caſſationshof allein beſolden? fragt man mit Recht. Aber man dürfte ſogar dieſe Frage meiner Anſicht nach erſparen, indem, auch ohne Rückſicht auf dieſe Unmöglichkeit, mehrere Caſſationshöfe in den teut⸗ ſchen Landen nach dem Geiſte der franzöſiſchen Ge⸗ ſetgebung nicht wohl beſteben können.
Weſtphalen hat den Staatsrath zugleich zum Caſſationshofe formirt und einen Appellationshof mit drei Sektionen gebildet. Bayern und Baden haben ſich über ihre Gerichtsverfaſſung noch nicht deutlich geäuſſert. Die franzöſiſchen Appellationshöfe ſpre⸗ chen in Civil- und Polizeiſachen in letzter Inſtanz⸗


