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nannt) und ſein Aectuar, bilden in allen ſtreitigen Fällen, welche zur Kompetenz der Friedensgerichte gehören, das allgemeine Forum. Weder unſre Orts⸗ ſchulteißen, noch unſte Amtleute, Amtsvögte oder Stadtſchulteißen, wenn ſolche auch nur in der Kate⸗ gorie als ledigliche Gerichtshalter betrachtet werden, ſind mit den franzöſiſchen Friedensrichtern in eine ganz paſſende Parallele zu ſetzen. Eine auffallende Differenz liegt ſchon in dem Umſtande, daß den Friedensrichter⸗ auſſer der Emanzipationserklärung, dem Adoptionsakte und dem Vorſtandsamte bei dem Familienrathe, bei⸗ nahe gar keine Handlungen der willkührlichen Ge⸗ richtsbarkeit zuſtehen, wozu nur der franzöſiſche Ro⸗ tar geſchaffen iſt.
Die Vereinigung des adminiſtrativen richterli chen, polizeilichen und inquirirenden Reſſorts bei un⸗ ſern Aemtern und Untergerichten kennt die franzöſi⸗ ſche Verfaſſung nicht. Der Maire, der öffentliche Einnehmer, der Polizeikommiſſär, der Cicherheits⸗ beamte und das Zucht⸗Polizeigericht ſind in Frank⸗ reich die Behörden, die wir bei uns oft in einer Stelle vereinigt finden. Rur den Verſitz bei dem Polizei⸗ oder Zuchtgerichte iſt neuerdings in Frankreich den Friedensrichtern übertragen, und eben ſo im König⸗ reiche Weſtphalen verfahren worden. Bayern und Baden haben die franzöſiſchen Friedensgerichte nicht adoptirt, ſondern die in ihrer Organiſation liegende Untergerichts⸗ und Amtsverfaſſung beibehalten.


