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voll die Freiheit nehme, ſolchen nochmals der böch⸗ ſten Prüfung vorzulegen.
Der Code Napoléon und ſeine Verfügungen beziehen ſich zu ſehr' auf die in Frankreich einheimi⸗ ſchen Gerichts⸗ und Adminiſtrations-Inſtitute, als daß man, wie in der Ueberſetzung für das Königreich Bayern geſchieht, ſo geradezu hierüber binausgeben könnte, ohne in der Folge nicht Lücken bei der An⸗ wendung befürchten zu müſſen. 1
Eine weitere Ausführung würde mich hier von meinem Zwecke entfernen. Ohne jedoch von indivi⸗ duellen Anſichten zu ſehr geleitet zu ſeyn, wünſchte ich ſelbſt, gegen das Reſultat meines Studiums der franzöſiſchen Geſetze, daß die einſtige Erfahrung mich
anders belehren möge.
Abweichende Momentezwiſchen der franzöſiſchen und teutſchen Gerichtsverfaſſung⸗ Zwiſchen der franzöſiſchen und der zeitherigen teutſchen Serichtsverfaſſung finden ſich weſentliche Differenzen, welche theils mittelbar theils unmittelbar im Code Napoléon wirkend erſcheinen. Die prakti⸗ ſche Organiſation unſter zeitherigen teutſchen Ge⸗ richtsverfaſſung iſt beinahe durchaus rechtſprechend. Der Richter handelt von Einleitung des Prozeſſes bis zur Beendigung der Exekution. Eben ſo iſt die ſogenannte willkürliche Gerichts— arkeit beinahe an lauter richterliche oder gerichtli⸗


