Teil eines Werkes 
Vierter Band (1812) Kurze Darstellung der Napoleonischen Civil-Gesetzgebung in Beziehung auf die Rezeption des Code Napoléon in teutschen Landen 1809
Entstehung
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teſinnten Modifikationen für den Fayttn wie für

den Sachſen, für den Franken wie für den Weſtpha⸗

len, für den Rheinländer wie für den Mainbewoh⸗ ner, dieſelben ſeyn. Iſt dieſer Gemeingeiſt in der großen teutſchen Geſetzgebung nun einmal nicht zu boffen: ſo wäre wenigſtens zu wünſchen, daß jene kleinere Staaten, welche gegenwärtig im Begriſſe ſind, das franzöſiſche Geſetzbuch einzuführen, biezu gemeinſchaftliche Sache machten, um nicht ſo viele modificirte Codes Napoléon als konföderirte Staa⸗ ten zu erhalten.

Rothwendigkeit organiſcher Vorbereitungsanſtal, ten zur Einführung des Code Napolson.

Allen äuſſern Umſtänden nach iſt den teutſchen

Landen eine immer enger und enger werdende Verbin⸗

dung mit dem franzöſiſchen Kaiſerthume beſtimmt. Bei der Rezeption des Code Napoléon drängen ſich daher zugleich die Fragen auf: Ob, bei der innigen Verbindung der franzöſi⸗ ſchen Civilgeſetzgebung mit der franzöſiſchen Gerichts⸗ und adminiſtrativen Verfaſſung, man nicht zugleich den Bedacht auf gleichförmige or⸗ ganiſche Anſtalten nehmen müſſe, um ſich nach Einführung des Code Napolson für die Pra⸗ ris nicht in einein Zuſtande der Peſorganiſation N befiuden? Ob man nicht zu Vermeidung ſolcher übeln

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