Teil eines Werkes 
Vierter Band (1812) Kurze Darstellung der Napoleonischen Civil-Gesetzgebung in Beziehung auf die Rezeption des Code Napoléon in teutschen Landen 1809
Entstehung
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Geſetzbuchs mir nicht ganz die Popularität zu beſitzen ſcheine, welche einem ſolchen Geſetzbuche zu wün⸗ ſchen ſeyn möge. Auch wird die mit demſelben ver⸗ bundene neue Geſetzgebung den mit dem Geiſte des Code Napolẽon vertrauten Gelehrten vielleicht nicht

ganz gefallen. Dahingegen enthält das neue Bar

denſche Landrecht ſchätzbare Erläuterungen, welche

als Inſtruktion bei der Anwendung allgemeinen Werth haben.

Anhalt⸗Cöthen.

In dem Herzogthum Anhalt⸗Cöthen war die Einfübrung des Code Napolson bereits auf den ten Januar 1309 feſtgeſetzt. Man ſchien aber ſpãterhin Hinderniſſe zu finden, und die unter ſich eingreifende Verbindung aller franzöſiſchen Geſetzbücher ganz rich⸗ tig zu fühlen, indem durch eine neuere Erklärung die Einfübrung des Code Napolon bis zum Erſcheinen des franzöſiſchen Criminalgeſetzbuchs verſchoben wur⸗ de, um, wie das herzogliche Patent ſich ausdrückt, beide Geſetzbücher miteinander adoptiren zu können.

Heſſen und Naſſau.

Der Grosherzog von Heſſen, ſodann der Her⸗ zog und Fürſt von Naſſau beſchloſſen im Anfange des laufenden Jahrs eine gemeinſchaftliche Kommiſſſon zuſammen zu ſetzen und gutachtliche Vorſchläge über