Teil eines Werkes 
Vierter Band (1812) Kurze Darstellung der Napoleonischen Civil-Gesetzgebung in Beziehung auf die Rezeption des Code Napoléon in teutschen Landen 1809
Entstehung
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18 gen. Eben ſo wird das Notariatsinſtitut meiſtens zum Gerichtsreſſort geſchlagen.

Baden.

Der Code Napoléson als Landrecht für das Grosherzogthum Baden iſt gleichfalls eine freie Ue⸗ berſetzung mit Zuſätzen, welche aber den einzelnen Artickeln mit Buchſtabenbezeichnung angehängt ſind. In der vorgedruckten Grosherzoglichen Vrrordnung vom 3ten Februar 1309 werden über die geſetzliche K aft der einzelnen Materien genane Vorſchriften er⸗ theilt. Der Code Napoléon, als Landrecht für Ba⸗ den, verändert die einzelne und auf franzöſiſche Ver⸗ faſſung Bezug babende Ausdrücke in gleichbedeuten⸗ dere allgemeinere Benennungen, z. B. ſtatt Kaiſer heißt esStaatsherrſcher ſtatt: FranzoſenEin⸗ länder u. d. gl. Der Code Napoléon für Baden behält den Procureur impérial unter dem Titel:

Kronanwalt bei, beſtätigt verſchiedene Baden⸗

ſche Privatgeſetze, die Lehn⸗ und Stammgüter, auch das privilegirte Forum. Das Badenſche Civil⸗Ge⸗ ſetzbuch enthält eigne Beſtimmungen über Zehenten, Gülten, Erbzinſen, Bannpflichten, Frohndpflich⸗ ten, Erbpflichten, Schupfflehen, Erblehen und Erb⸗ beſtände, Zinsfuß, Verpfründungsverträge ꝛc. und am Ende folget ein Auszug der franzöſiſchen Han⸗ delsgeſetze, jedoch ohne Seegeſetze.

Ich kaun nicht bergen, daß die Sprache dieſes