Teil eines Werkes 
Vierter Band (1812) Kurze Darstellung der Napoleonischen Civil-Gesetzgebung in Beziehung auf die Rezeption des Code Napoléon in teutschen Landen 1809
Entstehung
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15 Berg.

Das Gutachten der Kommiſſion des Staats⸗ raths in Betref der Einführung des Code Napoléon in dem Großherzogthum Berg geht nicht in das Detail ein, ſondern findet nur im franzöſiſchen Ge⸗ ſetzbuche die Verbeſſerung des bürgerlichen Rechts und der Anpaſſung der Geſetze nach der höhern Stu⸗ fe der Kultur der Menſchheit. Dieſe Kommiſſion findet in Teutſchland nirgends jus, ſondern nur con- fusio jurium. Sie glaubt, es koſte ein halbes Menſchenalter, von den in Teutſchland geltenden un⸗ gebeuer vielen Geſetzen nur etwas auffaſſen zu kön⸗ nen, während die Bürger, für welche ſie Normen des geſetzlichen Zuſtands ſeyn ſollen, nie zu dieſer Kenntniß gelangen werden. In den zeitherigen Pro⸗ jekten zur Verbeſſerung der teutſchen Geſetzgebung ſieht die Kommiſſion nur Federkriege zwiſchen Dok⸗ toren der Rechte und der Philoſophie, und nur Spiel⸗ räum zu Privatleidenſchaften. Die Kommiſſion glaubt, gute Geſetze gehörten nicht einer Nation, ſondern der ganzen Menſchheit an, und der Code Napoléon müſſe eben ſo gut für Teutſchland als für Frankreich paſſen. Sie glaubt, man habe im Code Napolson die zeither nöthigen Geſetze nur nach einer höhern Stufe der Kultur, lichtvoller und wohlthäti⸗ ger geordnet, und findet ſich überzeugt, daß die durch den Code Napoléon abgeſchaften Juſtitute ge⸗ gen die gleichen Rechte der Menſchheit ſtreiten, und aus allen wohlgeordneten Staaten verbannt werden