Teil eines Werkes 
Vierter Band (1812) Kurze Darstellung der Napoleonischen Civil-Gesetzgebung in Beziehung auf die Rezeption des Code Napoléon in teutschen Landen 1809
Entstehung
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14 a8ten Januar 1603 verfügt. Dieſe Verordnung ent⸗ hält nur wenige Modiſikationen und Zuſätze. Sie be⸗ ſtimmt ſehr löblich, daß die Einwohner der Bundes⸗ lande nicht als Freide zu betrachten ſeyen. Sie ent⸗ hält Beſtimmungen in Anſehung der gutsherrlichen Rechte, der Religionsgleichbeit, der Dispenſation des Eheverbots unter Verſchwägerten, der fideikommiſſari⸗

ſchen Subſtitutionen, welche landesherrliche Beſtä⸗

tigung vorausſetzen, überhaupt nur Verfügungen über Frohnd⸗und Lehnsverfaſſung, und das Ge⸗ ſetz, daß alle im Code Napoléon nicht entſchiedenen Fälle nach gemeinen Rechten beurtheilt werden ſollen. Eine Beſtimmung über die Gerichtsverfaſ⸗ ſung und Prozeßordnung fehlt gänzlich, und es iſt, wie Herr von Almendingen in ſeinen Abhandlungen über den Code Napoléon öfters bemerkt, auch mir unbegreiflich, wie in dem Herzogthum Aremberg nach dem Code Napoléon ohne geänderte Gerichts⸗ verfaſſung verfahren werden könne. Es iſt daher zu vermuthen, daß man ſich durch eine eigne Inſtrukti⸗

on anfangs nur auf Anwendung der Doktrin einge⸗

ſchränkt habe. Für das Herzogthum Aremberg iſt die Ueberſetzung des Code Napoléon von Daniels als offiziel angenommen, welche eine der früheſten, aber jetzt weniger ſchätzbaren Ueberſetzungen ſeyn vürfte.