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ſremde Authorität. Für dieſe in dem Code Napo- 16on nicht berührten und nicht entſchiedenen Gegen⸗ ſtände dürfte das zeither geltende Recht(ſey es römi⸗ ſches, kanoniſches oder teutſches Recht) inſofern daſ— ſelbe mit dem Code Napolson nicht ganz unverträg⸗ lich iſt, ohne Anſtand, bis zu weiter erfolgenden Ab⸗ änderungen, fortbeſtehen.
Der auch hier etwa wiederholte Einwurf, daß der Code Napoléon nur alsdann die Nuellen des Rechtsſtudiums ohne Noth vermehren, und zwar gegen den Geiſt dieſes Civilgeſetzbuches vermehren werde, kann meine Ueberzeugung nicht lähmen: denn ich denke, daß eine Vermehrung des Rechtsſtudiums weit weniger Rachtheil bringen wird, als der Zu⸗ ſtand einer willkührlichen Rechtsſprechung, die keine Schranken des geſchriebenen Geſetzes kennt, und die das Rechtsſtudium nach und nach ganz vernachläſſſ⸗ gen wird. Will man die alten Geſetze durchaus nicht beſtehen laſſen; ſo fülle man dann die Lücken des Code Napoléon auf eine den teutſchen Sitten ho⸗ mogene Art aus, welches aber auch wieder andre Anſtände finden wird, und nach meiner Ueberzeu⸗ gung dem Geiſte der neuen Geſetze mehr zu ſchaden ſcheint, als eine proviſoriſche Beibebaltung der alten Mormen, ſo lange man dieſe nicht entbehren kann.
Jede andere Art der Rezeption dürfte indeſſen weder die oben bemerkte, noch irgend andre Vor—
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