7 6 liche Geſchenk der Difformität machen zu wollen, wel⸗ ches durch einige hundert teutſche Privatrechte und Statute das Studinm des teutſchen Privatrechts bis jetzt ſo ſehr erſchweret hat. Bayern und Baden ha⸗ ben jedoch mit ihren Modifikationen den Code Na- polcon als Privat⸗Geſetzbuch erklärt. Wollte man dieſem Grundſatze nicht gleichfalls folgen; ſo würde man ſich in die Fragen verwickeln: ob der Code Na- poléon als Surrogat des römiſchen Rechts, oder des teutſchen Privatrechts, oder als Surrogat der Landes⸗ und Lokalſtatute dienen, und in welchen Fällen dann eigentlich ſeine ſubſidiariſche Kraft ein⸗ treten ſolle?
Hiegegen möchte wohl gleich mit Recht der Ein⸗ wand gemacht werden können, daß dieſe Art von Rezeption nichts anders, als eine unnöthige multi- plicatio entium bilde. Man würde wohl durch eine ſolche Art der Rezeption nur das Quellen⸗Stu⸗ dium ohne Roth vermehren, und die Disziplinen der
Rechtswiſſenſchaft vervielfältigen; denn ſchon Porta⸗
lis gibt den Rechtsgelehrten ſeiner Nation in den ſtaatsräthlichen Verhandlungen über den Code Na⸗
poléon die wichtige Lehre,„daß derjenige das neue
„Recht weder kenne noch verſtehen lernen werde, „der als Rechtsgelehrter nur den Code Napoléon „ſtudieren wolle.“ Wenn die Nothwendigkeit der Rezeption des code Napolson doch einmal im Einklange der neu⸗ ern Zeit⸗ und Kultur⸗Verhältniſſe gegründet ſeyn ſoll;


