Teil eines Werkes 
Vierter Band (1812) Kurze Darstellung der Napoleonischen Civil-Gesetzgebung in Beziehung auf die Rezeption des Code Napoléon in teutschen Landen 1809
Entstehung
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bung zu betrachten ſind.

Den bemerkten Zweifelsgründen, gucheſ glän⸗

zend von mehreren teutſchen Gelehrten und Geſchäfts⸗ männern herausgehoben werden, könnte man wohl am beſten durch die Fragen antworten: exiſtiret nicht

der nämliche Fall, wenn man das HOeſterreichiſche

oder Preuſſiſche Geſetzbuch zum Landesgeſetze anneh⸗

men wolle? Oder; gienge man in neuern Zeiten aus

Teutſchland nach Rom, um dort neue Geſetze und Erklärungen des Juſtinianiſchen Rechts zu holen? Sollte übrigens die Unvollſtändigkeit des Code Na- poléon wohl nachtheiliger ſeyn, als das zeitherige Unpaſſende des Juſtinianiſchen Rechts? Sollte es nicht weit wünſchenswerther ſeyn, wenn teutſche Völ⸗ ker gleiche Rechtsprinzipien nach dem Code Napo- l6on annehmen, als wenn dieſelben ſich in hundert diverſen Landrechten unähnlich erſcheinen?

Den Einwürfen der Unvollſtändigkeit des Code Napolcon ſuchte man in Bayern und Baden durch eine freie Ueberſetzung und Unterſchiebung der einhei⸗ miſchen Inſtitute theils mehr theils weniger zu begeg⸗ nen. Dieſe Art der Rezeption würde, obgleich hie⸗ durch der Code Napoléon nicht mehr rein bleibt,

doch Beifall verdienen, wenn die teutſchen Regenten

ſich nur über einerlei Modifikationen vereinigen woll⸗ ten. Aber da wir nun ſchon gleich im Anfange wie⸗ der ungleichartige Modiftkationen erhalten: ſo ſcheint der Code Napoléon uus Teutſchen wieder das näm⸗

dieſe Entſcheidungen als Sti der geſhu