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Eure Hoheit auch ſchon durch das H. Patem vom ten Julius v. J. entſchieden. Es könnte daher nur über das: Wie?— die Frage entſtehen: Soll die Aufnahme des Code Napoléon als Prinzipal⸗Geſetzbuch, oder als ſubſidiariſches Geſetzbuch ſtatt finden? Hiebei dürften durch einige, beſonders für deutſche Lande fühlbare, Unvollſtändigkeit des Code Napo⸗ léon ſich Zweifel aufwerſen, indem dieſes Geſetzbuch mehrere in Teutſchland noch beſtehende Inſtitute, als Lehnrecht, Fideicommiſſe, Zehenten u. d. gl., als nicht mehr beſtehend, vorausſetzt, ſolche gar nicht berübrt und auf ſolche nicht paßt.
Soll nun der Code Napoléon ausſchließliches Prinzipal⸗Geſetzbuch werden, ſo zeigt ſich die Be⸗ denklichkeit, daß ſeine ſcheinbare Unvollſtändigkeit für teutſche Lande die theoretiſchen und praktiſchen Zweifel und Streitigkeiten im Felde der Rechtskunde wohl noch vermehren, und die Kaſuiſtick des Rechts für die Rechtsſprechung wohl noch ungewiſſer, als zeither, machen werde.
Die anſcheinende Unvollſtändigkeit des franzö⸗ ſiſchen Geſetzbuchs erregt den weitern Anſtand, daß bei der Rezeption des Code Napoléon als Prinzi⸗ pal⸗Geſetzbuch, die Rothwendigkeit anerkannt wer⸗ den müſſe, auch die künftige Geſetzgebung Frank⸗ reichs zur Norm zu nehmen, und die Entſcheidungen des Kaſſationshofs zu Paris als geſetzliche Autorität für die deutſchen Lande forthin anzuerkennen, indem


