Teil eines Werkes 
Vierter Band (1812) Kurze Darstellung der Napoleonischen Civil-Gesetzgebung in Beziehung auf die Rezeption des Code Napoléon in teutschen Landen 1809
Entstehung
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kennen, deren Geiſt, Sprache, TerminologieUum⸗

gebungen und Hauptbegriffe ihnen vorderſamſt ein neues Studium nöthig machen⸗

Indeſſen waren wir Teutſche bis izt noch nie ſo glücklich, ein eigenes Geſetzbuch zu beſizen. Viel⸗ mehr dienten unſere Privatgeſetze bis izt mehr dazu, uns in geſetzlicher Forin immer mehr und mehr zu iſoliren.

Das römiſche Recht, ein eben ſo ftemdes Ge⸗

ſetz als der Code Napoléon, war von uns zur

Hauptnori angenommen, eine Maſſe unverarbeite⸗ ter Materialien, welche in weit mehreren Punkten für teutſche Nation und teutſche Sitten unpaſſend iſt, als das franzöſiſche Civil⸗Geſetzbuch, das Reſultat mancher reifen Erfahrungen, ſchwer erkauft in den Stürmen der neuern Zeitepoche.

Man vergleiche das Perſonenrecht des römiſchen Rechts mit jenem des franzöſiſchen Eivil⸗ Geſetbuchs,

ſo wird man jenes unſeren Sitten ganz fremd,

dieſes weniger in der Materie, ſondern nur in der Form, gegen zeitherige Gewohnheit, und vielleicht gegen einige kirchliche Inſtitute anſtößig finden. Das römiſche Recht kennt eine Menge teutſcher Verträge und Inſtitute nicht, welche man im franzöſiſchen Rechte einheimiſch findet ꝛ⁊c.

Ein neues Civil⸗Geſetzbuch war in Teutſchlanb lange National⸗Bedürfniß und allgemeiner Wunſch des Patrioten. Könnte man jemals hoffen, daß der Kompler der teutſchen Völker ſich zu einer einzigen