Teil eines Werkes 
Vierter Band (1812) Kurze Darstellung der Napoleonischen Civil-Gesetzgebung in Beziehung auf die Rezeption des Code Napoléon in teutschen Landen 1809
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niſſen betheiligt. Es iſt daher gewiß nicht überflüſ⸗ ſig, wenn die Sache von allen Seiten beleuchtet, die Gründe für und wider genau aufgeſucht, und die Bearbeiter der Sache hiedurch mit den ſich zei⸗ genden Schwierigkeiten vertraut gemacht werden, weil die Auffindung der Mittel, dieſe zu heben, eine genaue Kenntniß der Hinderniſſe ſelbſt vorausſezt⸗

Eben ſo war zur Aufklärung der Sache er⸗ wünſcht, daß mehrere teutſche Rechtsgelehrte dieſe Hinderniſſe bereits in ſo zahlreicher Maſſe zuſammen⸗ ſtellten, daß man beinahe bätte bewogen werden kön⸗ nen, die aufgeſteilte Frage über die Aufnabme des Code Napolẽon in Teutſchland zurückzunebmen.

Ich muß aufrichtig geſteben, daß ich mich nicht überzeugen kann, daß der privatrechtliche Zuſtand der teutſchen Völker ſo große Veränderung durch die Einführung des Code Napoléon erleiden werde, als man bei dem erſten Anblicke neuer Formen zu glau⸗ ben, verſucht werden könnte.

Es iſt zwar ganz richtig, daß der Code Napo- léon, äls Perſonenrecht, von unſern zeitherigen Ge⸗ wohnheiten in manchen Punkten bedeutend abweichet, und, mit gleichen Abweichungen als Sachenrecht, ſich nicht über alle bürgerliche Geſchäfte ausdehnet. Es dürfte daher einige Rechtsunſicherheit an die Stelle der bisherigen feſteren Prinzipien treten, wie nicht ohne Grund behauptet wird. Richter, Anwälte und Partheien dürften unter die Herrſchaft einer Ge⸗ ſetzgebung verſetzt werden, deren Inhalt ſie noch nicht