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2252. Sie laͤuft nicht gegen Minderjährige und Un⸗ terſagte, ausgenommen in den Fällen des Art. 2278, und in allen uͤbrigen Faͤllen,welche das Geſetz ausdruͤcklich ausnimmt.
2253. Sie laͤuft nicht unter Eheleuten.
2254. Die Verjahrung laͤuft gegen verheirathete Weiber, obſchon ſie weder durch richterlichen Spruch noch durch den Ehecontract in Guͤtertrennung leben, in Ruͤck⸗ ſicht auf die Güter, deren Verwaltung der Mann hat, wogegen ihr aber ihr Erholungsrecht gegen denſelben bleibt.
2255. Jedoch laͤuft ſie nicht waͤhrend der Ehe in Anſehung des unter das Brautſchatzverhaͤltniß geſtellten Vermoͤgens, das der Mann veräuſſert hat, gemaͤß dem Art. 1561 unter dem Titel von dem Ehecontracte und den gegenſeitigen Rechten der Eheleute.
2256. Eben ſo iſt die Verjährung waͤhrend der Ehe aufgeſchoben.
iſtens, in dem Falle, wo die Frau irgend eine Kla⸗ ge nicht eher anheben koͤnnte, als nachdem ſie ge⸗ waͤhlt hat, ob ſie nämlich die Gemeinſchaft anneh⸗ men, oder ihr entſagen wolle;
2tens, in dem Falle, wo der Mann, wenn er ein der
Frau eigenes Gut ohne ihre Einwilligung ver⸗ kauft hat, dieſen Verkauf verbürgen muß, und in allen andern Fällen, wo die Klage der Frau auf den Mann zuruͤckfallen wuͤrde.
2257. Die Verjahrung laͤuft nicht,
in Anſehung einer Foderung, die von einer Bedingung abhaͤngt, bis die Bedingung eintrifft;
in Anſehung der Klage auf Gewährleiſtung, bis die Eviction vorhanden iſt;
in Anſehung einer Foderung, die an einem beſtimm⸗ ten Tage fällig wird, bis der beſtimmte Tag erſchienen iſt.
2258. Die Verjährung lauft nicht gegen den Erben mit Vorbehalt, in Anſehung ſolcher Foderungen, die er ge⸗ gen die Erbſchaft hat.
Sie läuft gegen einen erbloſen Nachlaß, obſchon dem⸗ ſelben kein Curator beſtellt iſt.
2259. Auch laͤuft ſie während der drei Monate, die zur Errichtung eines Inventariums, und der vierzig Tage als Bedenkzeit geſtattet ſind.
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