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F unftes Capitel. Von der zur Verjährung erforderlichen Zeit. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfuͤgungen. Art. 2260. Man zählt die Verjdhrung nach Tagen, und nicht nach Stunden.
2261. Sie iſt erworben, ſobald der letzte Tag der
erforderlichen Zeit voll iſt. Von der dreißigjährigen Verjaͤhrung.
Art. 2262. Alle Klagen, ſowohl dingliche als per⸗ ſoͤnliche, werden in dreißig Jahren verjaͤhrt, und derjeni⸗ ge, der ſich mit dieſer Verjaͤhrung ſchuͤtzt, braucht keinen Titel daruͤber nachzuweiſen, ſo wenig als man ihm dage⸗ gen die Einrede der Unredlichkeit machen kann.
2263. Acht und zwanzig Jahre von dem Datum der letzten Urkunde oder des letzten Titels, kann der Schuldner einer Rente gezwungen werden, ſeinem Glaͤubiger, vder denen, die in ſein Recht treten, eine neue Urkunde auf ſei⸗ ne Koſten auszuſtellen.
2264. Die Verjaͤhrungsregeln in Ruͤckſicht auf ande⸗ re Gegenſtände, als die, welche im gegenwärtigen Titel erwaͤhnt werden, kommen in den ſie betreffenden Titeln vor.
B
Von der zehn⸗ und zwanzigjährigen Verjährung.
Art. 2265. Wer ein unbewegliches Gut redlich und vermoͤge eines rechtmäßigen Titels an ſich bringt, verjährt das Eigenthum in zehn Jahren, wenn der wahre Eigen⸗ thuͤmer in dem Bezirke des Appellationsgerichts wohnt, worin das Gut liegt; und in zwanzig Jahren, wenn er auſſerhalb deſſelben wohnt.
2266. Wenn der wahre Eigenthuͤmer ſeinen Wohn⸗ ort zu verſchiedenen Zeiten bald in dem Bezirke, bald auſ⸗ ſerhalb deſſelben, gehabt hat: ſo muß man, um die Ver⸗ jährung vollſtändig zu machen, zu dem, was an den zehn Jahren der Gegenwart fehlt, eben ſo viel doppelte Jahre der Abweſenheit ſetzen, als Jahre fehlen, um auf dieſe Art die zehn Jahre der Gegenwart vollſtäͤndig zu machen.
22567. Ein Titel, der wegen eines Mangels der Form nichtig iſt, kann der zehn- und zwanzigjaͤhrigen Verjäͤhrung nicht zum Grunde dienen.
2268. Die Redlichkeit, oder der gute Glauben, wird allezeit vermuthet, und wer die Unredlichkeit vorſchuͤtzt, muß ſie beweiſen.
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