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Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
Entstehung
Seite
480
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2247. Wenn die Ladung der Form nach nichtig iſt,

wenn der Klaͤger von ſeiner Klage abſteht,

wenn er ſeine Klage in der vom Geſetze beſtimmten Zeit nicht fortſetzt, und mithin die Inſtanz erloͤſchen oder untergehen laͤßt*),

oder wenn er mit ſeiner Klage abgewieſen wird: ſo iſt die Unterbrechung als nicht geſchehen anzuſehen

224. Auch dadurch wird die Verjährung unterbrochen, daß der Schuldner oder Beſitzer das Recht desjenigen, wo⸗ gegen er verjaͤhrte, anerkennt.

2249. Iſt es einer von mehrern ſolidariſchen Schuld⸗ nern, der gemaͤß den obigen Artikeln angeſprochen wird, oder anerkennt: ſo wird dadurch die Verjaͤhrung gegen die uͤbrigen, und ſelbſt gegen ihre Erben unterbrochen..

Wird aber ein Erbe des ſolidariſchen Schuldners auf ſolche Art aufgefordert, oder erkennt dieſer Erbe die Schuld oder das Recht an: ſo unterbricht dies die Verjaͤhrung nicht in Ruͤckſicht auf die uͤbrigen Miterben, obſchon die Foder⸗ ung etwa hypothecariſch waͤre, vorausgeſetzt jedoch, daß die Verbindlichkeit nicht untheilbar iſt.

Dieſe Aufforderung oder Auerkennung unterbricht die Verjährung in Ruͤckſicht auf die uͤbrigen Miterben nur fuͤr den Antheil, wofuͤr dieſer Erbe haftet.

Um die Verjaͤhrung fuͤr's Ganze zu unterbrechen in Ruͤckſicht auf die uͤbrigen Miterben zugleich, wird erfodert, daß die Aufforderung allen Erben des verſtorbenen Schuld ners, oder die Anerkennung von allen dieſen Erben geſchehen ſey.

2250. Eine ſolche Aufforderung, die dem Hauptſchuld⸗ ner geſchieht, oder ſeine Anerkennung, unterbricht die Ver⸗ jährung gegen den Buͤrgen

Sweiterbſchi Von den urſachen, welche den Lauf der Verjaͤhrung auf⸗ ſchieben⸗

Art. 2251. Die Verjaͤhrung laͤuft gegen Perſonen je⸗ der Art ohne Unterſchied, wenn nicht das Geſetz ihnen ir⸗ gend eine Ausnahme geſtattet.

*) S'il laisse périmer Tinstance⸗