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irgend einem Dritten herruͤhrt, oder durch den Widerſpruch, den ſie dem Rechte des Eigenthuͤmers entgegen geſetzt haben.
2239. Iſt die Sache von den Pachtern, Verwahrern, und ſonſtigen bloß verguͤnſtigten Inhabern auf einen Drit⸗ ten gekommen, und zwar durch einen Titel, der das Eigen⸗ thum uͤbertraͤgt: ſo kann dieſer Dritte ſie verjaͤhren.
2240. Gegen ſeinen eigenen Titel kann man in dem Sinne nicht verjaͤhren, daß man ſich fuͤr ſich ſelbſt die Ur⸗ ſache und den Grund ſeines Beſitzes nicht aͤndern kann.
2241. Man kann aber gegen ſeinen Titel im dem Sinne verjaͤhren, daß man durch die Verjährung die Be⸗ freiung von einer uͤbernommenen Verbindlichkeit erwirkt.
Gnpitel.
Von den urſachen, welche den Lauf der Verjäh⸗ rung unterbrechen oder aufſchieben.
Erſter Abſchnitt. Von den urſachen, welche die Verjährung unterbrechen.
Art. 2242. Die Verjaͤhrung kann entweder auf natuͤr⸗ liche, oder auf buͤrgerliche Art unterbrochen werden.
2243. Eine Unterbrechung auf natuͤrliche Art iſt vor⸗ handen, wenn der Beſitzer laͤnger als ein Jahr hindurch des Genuſſes der Sache beraubt iſt, ohne Unterſchied, ob die Beraubung vom alten Eigenthuͤmer, oder ſelbſt von einem dritten herruͤhrt.
2244. Eine gerichtliche Ladung, ein Aufgebot, eine Pfaͤndung oder Beſchlagnahme, wenn man ſie demjenigen, den man an der Verjaͤhrung hindern will, inſinuirt oder macht, bewirken die Unterbrechung auf buͤrgerliche
rt.
2245. Eine Ladung zu einem Vergleiche vor das Bu⸗ reau des Friedensrichters unterbricht die Verjährung von dem Datum ihres Tages an, wenn eine in den rechtlichen Friſten gegebene Ladung vor Gericht darauf folgt.
2246. Selbſt eine gerichtliche Ladung vor einem nicht geeigneten Richter unterbricht die Verjährung.


