2232. Bloß willkuͤhrliche Handlungen, und Handlun⸗ gen der bloßen Duldung, koͤnnen nie einen Beſitz, noch eine Verjaͤhrung gruͤnden.
2233. Auch Handlungen der Gewaltthätigkeit können keinen Beſitz begruͤnden, der eine Verjaͤhrung bewirkt.
Der nuͤtzliche Beſitz faͤngt erſt da an, wo die Gewalt⸗ thaͤtigkeit aufhoͤrt.
2234. Beweiſet der wirkliche Beſitzer, daß er fruͤher beſeſſen habe: ſo wird vermuthet, daß er auch in der Zwi⸗ ſchenzeit beſeſſen habe. Das Gegentheil kann aber bewieſen werden.
2235. Um die Verjaͤhrung vollſtaͤndig zu machen, kann man zu ſeinem eigenen Beſitze den Beſitz desjenigen ſetzen, in deſſen Stelle man tritt, ohne Unterſchied, auf welche Art man in ſeine Stelle tritt, ob unter allgemeinem oder beſonderm Namen, auf wohlthaͤtige oder laͤſtige Art.
Drittes i
Von den Urſachen, welche die Verjaͤhrung hindern.
Art. 2236. Wer fuͤr einen andern beſitzt, kann nie verjaͤhren, ſein Beſitz mag noch ſo lange dauern.
So koͤnnen Pachter, Verwahrer, Nutznießer, und alle, die die Sache des Eigenthuͤmers bloß verguͤnſtigungsweiſe*) inne haben, dieſelbe nicht verjähren.
2237. Auch die Erben derjenigen, die eine Sache un⸗ ter irgend einem im vorhergehenden Artikel beſchriebenen Titel inne hatten, koͤnnen ſie nicht verjähren.
2238. Jedoch koͤnnen die in den Art. 2236 und 2237 bemerkten Perſonen verjaͤhren, wenn ihr Beſitztitel eine Aenderung erleidet, entweder durch eine Urſache, die von
) Précairement. Precarium oder Verguͤnſtigung beißt in den Rechten der Gebrauch einer Sache oder eines Rech⸗ tes, der einem andern auf ſein Anſuchen ſo lange verwil⸗ ligt wird, als es dem Geber beliebt. Auch das Geſchaͤft, welches auf dieſe Art zwiſchen beiden Theilen vorgeht, heißt Pre⸗
carium oder Verguͤnſtigung.


