2222 Wer nicht faͤhig iſt zu veraͤußern, kann auch einer erworbenen Verjaͤhrung nicht entſagen.
2225. Es iſt den Richtern nicht erlaubt, von Amts⸗ wegen das Rechtsmittel zu erſetzen, welches die Verjaͤhrung gibt.
2224. Man kann die Verjaͤhrung vorſchuͤtzen, der Rechtshandel mag gediehen ſeyn, wohin er will, ſelbſt noch vor dem Berufungsgerichte. Ausgenommen iſt der Fall, wo die Umſtaͤnde vermuthen laſſen, daß der Theil, der die Einrede der Verjaͤhrung nicht entgegengeſetzt hat, ihr entſagt habe.
2225. Glaͤubiger und alle andere Perſonen, die ein Intereſſe dabei haben, daß die Verjährung erworben ſey, koͤnnen dieſelbe entgegen ſetzen, obſchon der Schuldner oder Eigenthuͤmer ihr entſagt.
2226. Sachen die nicht im gemeinen Verkehr ſind, kann man nicht verjaͤhren.
2227. Der Staat, oͤffentliche Anſtalten und Gemein⸗ den ſind den naͤmlichen Verjaͤhrungen unterworfen, wie Private, und koͤnnen ſie eben ſo entgegen ſetzen.
Vom Beſitze.
Art. 2228. Beſitz iſt das Inhaben oder der Genuß einer Sache die wir in unſerer Gewalt haben, oder eines Rechtes, das wir ausuͤben, ſey es in eigener Perſon, oder durch einen andern, der in unſerm Namen die Sache inne hat, oder das Recht ausuͤbt.
2229. Um verjähren zu koͤnnen, wird ein ununterbro⸗ chener, ungeſtoͤrter, oͤffentlicher und unzweideutiger Beſitz er⸗ fordert, ein Beſitz als Eigenthuͤmer.
2230. Es wird allezeit vermuthet, daß man fuͤr ſich und als Eigenthuͤmer beſitze, ſo lange nicht bewieſen wird, daß man fuͤr einen andern zu beſitzen angefangen habe.
2231. Hat man einmal angefangen, fuͤr einen andern zu beſitzen: ſo wird vermuthet, daß man immer unter dem nämlichen Titel beſitze, wenn das Gegentheil nicht bewieſen wird,
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