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Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
Entstehung
Seite
470
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2194. Er legt zu dieſem Ende eine gehoͤrig vergliche⸗ ne Abſchrift des Contractes, der an ihn das Eigenthum uͤbertraͤgt, in die Kanzlei des buͤrgegichen Gerichts von dem Orte nieder, wo das Gut liegt, beſcheinigt dieſe Nie⸗ derlegung dadurch, daß er der Frau ſowohl oder dem bei⸗ geordneten Vormund, als dem Staats⸗Procurator beim Ge⸗ richt, dieſelbe gehoͤrig inſinuiren laͤßt. Ein Auszug aus dem Contracte, der deſſen Datum, Namen, Vornamen, Gewerb und Wohnort der contrahirenden Theile, Bezeichnung der Art und Lage des Guts, und den Preis und ſonſtige Laſten des Verkaufs enthaͤlt, wird und bleibt zwei Monate hin⸗ durch in dem Audienzſaale des Gerichts angeheftet. Waͤh⸗ rend dieſer Friſt ſteht es den Weibern, Maͤnnern, Vormuͤn⸗ dern, beigeordneten Vormuͤndern, Minderjaͤhrigen, Unterſag⸗ ten, Verwandten und Freunden, und dem Staats-Procura⸗ tor frei, nach Befinden bei dem Hypothekenverwahrer auf das veraͤußerte Gut Einſchreibungen nachzuſuchen und vor nehmen zu laſſen, welche alsdann die naͤmliche Wirkung haben, als haͤtte man ſie am Tage der Trauung oder am Tage genommen, wo der Vormund ſeine Verwaltung an⸗ fing. Vorausgeſetzt, daß hiedurch nichts in Ruͤckſicht der Klagen und Verfolgungen geaͤndert iſt, die etwa, wie oben geſagt, jemanden gegen Ehemanner oder Vormuͤnder darum zuſtehen, weil ſie zum Vortheil dritter Perſonen Hypotheken bewilligt haben, ohne dabei zu erklaͤren, daß die Guͤter be⸗ reits wegen ehelicher Verhaͤltniſſe oder wegen Vormundſchaft mit Hypotheke beſchwert waren⸗

2195. Iſt von Seiten der verheiratheten Weiber, der Minderjaͤhrigen oder Unterſagten auf die veraͤußerten Guͤter im Laufe der eben gedachten zwei Monate keine Einſchrei⸗ bung genommen worden: ſo gehen ſie auf den neuen Er⸗ werber uͤber, frei und ledig von allen Laſten, ſo viel den Brautſchatz, die Wiedernahmsrechte und ſonſtige Eheverab⸗ redungen der Frau, oder die Verwaltung des Vormundes betrifft. Den eben benannten Perſonen bleibt aber, den Umſtaͤnden nach, ihre Erholung gegen ihren Ehemann oder Vormund.

Sind aber von Seiten beſagter Weiber, Minderjaͤhri⸗ gen oder Unterſagten Einſchreibungen genommen worden, und ſind fruͤhere Glaäubiger vorhanden, welche den Preis ganz oder zum Theil wegnehmen: ſo iſt der Ankaͤufer, wenn er den in nuͤtzlicher Ordnung kommenden Glaͤubigern den