einen und den naͤmlichen Preis veraͤußert ſind, oder fuͤr verſchiedene Preiſe, die endlich von einer und der naͤmlichen Wirthſchaft und Benutzung abhaͤngen, oder nicht: ſo hat der neue Eigenthuͤmer b der Bekanntmachung oder Inſi⸗ nuation, die ihm obliegt, zu beobachten, daß noͤthigen Falls der Preis eines jeden beſonders mit einer Einſchreibung be⸗ ſchwerten unbeweglichen Gutes darin durch Abſchaͤtzung*) mit Hinſicht auf den im Contracte ausgedruͤckten Geſammt⸗ preis angegeben und erklaͤrt werde.
Bleibt einer von den Glaͤubigern Letzt⸗ und Meiſtbie⸗ tender: ſo kann er in keinem Falle gezwungen werden, ſein Gebot auch auf das bewegliche Gut, und auf unbewegliche Guͤter, die fuͤr ſeine Foderung nicht mit Hypotheke beſtrickt, und nicht im naͤmlichen Bezirke gelegen ſind, auszudehnen. Da indeſſen dem neuen Eigenthuͤmer alsdann aus der Zer⸗ ſtuͤckelung ſeines Ankaufs oder ſeiner Wirthſchaft ein Nach⸗ theil erwachſen koͤnnte: ſo hat er dafuͤr gegen denjenigen, wovon er erworben hat, eine Entſchaͤdigungsklage.
Von der Art, die Hypotheken zu tilgen, wenn auf Guͤter der Vormuͤnder und Ehemaͤnner keine Einſchreibungen vorhanden ſind.
Art. 2193. Wer ein unbewegliches Gut, das einem Ehemann oder Vormunde gehoͤrt, an ſich bringt, kann es von den darauf haftenden Hypotheken befreien, wenn dar⸗ auf fuͤr die Verwaltung des Vormundes, oder fuͤr den Brautſchatz, die Wiedernahmsrechte und Eheverabredungen der Frau, keine Einſchreibungen vorhanden ſind.
*) Par ventilation. Die Abſchaͤtzung eines Gutes nennt man Ven⸗ tilation, wenn daſſelbe mit andern Guͤtern gemeinſchaftlich be⸗ ſeſſen wird, und man ſie ſcheiden will, und uͤberhaupt, wenn es nach einem Verkaufe mehrerer Guͤter zuſammen und fuͤr den namlichen Preis, darauf ankoͤmmt, jedes derſelben abzuſchatzen. Ein umſtand, der die Ventilation von andern Schaͤtzungen unter⸗ ſcheidet, iſt, daß dabei die Gegenſtäͤnde nicht nach ihrem eigentli⸗ chen Werthe, ſondern nach dem Werthe eines jeden damit in Verbindung ſtehenden Gutes und nach dem angegebenen Geſammt⸗ werthe der verſchiedenen verkauften, zu theilenden u. ſ. w. Guͤter geſchaͤtzt werden.


