„ 2187. Kommt es zun Wiederverkauf an den Meiſt⸗ bietenden: ſo geſchieht er nach den fuͤr die gezwungene Aus⸗ weiſung vorgeſchriebenen Formen, und auf Betreiben des Glaͤubigers, der ihn nachgeſucht hak, oder auch des neuen Eigenthuͤmers.
Wer ihn betreibt, hat in den desfallſigen Ankuͤndigun⸗ gen den Preis anzugeben, der im Contracte ausbedungen oder erklaͤrt iſt, und die Summe daruͤber, worauf ihn der zu bringen oder bringen zu laſſen ſich verbun⸗ den hat.
2188. Wer auf dieſe Art ein Gut an ſich ſteigert, muß, außer dem Anſteigerungspreis, dem nunmehr aus dem Beſitz geſetzten Ankaͤufer oder Geſchenknehmer die Koſten und Gebuͤhren ſeines Contractes zuruͤckgeben. Er muß ihm ferner die Koſten der Eintragung in die Buͤcher des Hypo⸗ thekenverwahrers erſtatten, ſo wie die Koſten der Bekanntma⸗ chung oder Inſinuation, und jene, die er angelegt hat, um zum Wiederverkauf zu gelangen.
2189. Bleibt dem Ankaͤufer oder Geſchenknehmer das verſteigerte Gut als Letzt⸗ und Meiſtbietenden: ſo braucht er das Zuſchlagsurtheil nicht eintragen zu laſſen.
2190. Ungeachtet der Erklaͤrung des Glaͤubigers, der die oͤffentliche Verſteigerung nachgeſucht hat, daß er von ſeinem Geſuche abſtehe, muß die Verſteigerung dennoch ge⸗ ſchehen, ſelbſt wenn er die ganze Summe, wozu er ſich an⸗ heiſchig gemacht hat, bezahlt. Sie kann aber in dieſem Falle gehindert werden, wenn alle andern Hhpothekenglaͤubiger ausdruͤcklich einwilligen.
2191. Wenn der Ankaͤufer ſelbſt Letzt⸗ und Meiſtbie⸗ tender geblieben iſt: ſo hat er rechtlichen Ruͤckangriff gegen den Verkaͤufer, damit dieſer ihm nicht nur das erſtatte, was er mehr, als den im erſten Contracte bedungenen Preis be⸗ zahlt hat, ſondern auch die Zinſen von dieſem Ueberſchuſſe, und zwar vom Datum einer jeden Zahlung angerechnet.
2192. Wenn der Titel des neuen Ankaͤufers bewegli⸗ che und unbewegliche Guͤter zugleich befaßt, oder mehrere unbewegliche Guͤter, auf deren einem eine Hypotheke haftet, auf dem andern nicht, die in dem nämlichen Bezirke eines Hypotheke bureaus oder in mehrern Bezirken liegen, fuͤr


