57
2185. Hat der neue Eigenthuͤmer in der vorbeſtimmten Friſt ſeinen Vertrag auf ſolche Art bekannt gemacht; ſo kann jeder Glaͤubiger, deſſen Titel eingeſchrieben iſt, verlan⸗ gen, daß das unbewehliche Gut oͤffentlich ausgeſetzt und verſteigert werde. Hiezu wird aber erfodert:
lſtens, daß er dieſes Geſuch dem neuen Eigenthuͤmer laͤngſtens in vierzig Tagen inſinuiren laſſe. Die vierzig Tage werden von dem Tage an gerechnet, wo der neue Eigenthuͤmer ſeine Bekanntmachung inſinuirt hat, und es werden zwei Tage fuͤr fuͤnf Myriameter Entfernung zwiſchen dem erwaͤhlten Wohnort und dem wirklichen Wohnort eines jeden Glaͤubigers, der ein ſolches Geſuch thut, hinzu⸗ geſetzt;
2tens, daß ſich darin der Glaͤubiger, der ein ſolches Geſuch thut, anheiſchig mache, den im Contracte ausbedungenen, oder vom neuen Eigenthuͤmer er⸗ klaͤrten Preis um ein Zehntel hoͤher zu bringen oder bringen zu laſſen;
ztens, daß die nämliche Bekanntmachung in der naͤm⸗ lichen Friſt dem vorigen Eigenthuͤmer und Haupt⸗ ſchuldner geſchehe;
tens, daß das Original ſowohl, als die Abſchriften dieſer Bekanntmachungen von dem erſuchenden Glaͤubiger unterzeichnet werden, und zwar entwe⸗ der von ihm ſelbſt, oder von ſeinem beſondern Bevollmaͤchtigten, welcher in dieſem Falle Abſchrift von ſeiner Vollmacht geben muß;
Htens, daß er ſich erbiete, Buͤrgſchaft zu leiſten bis zum Betrag des Preiſes und der Laſten; alles unter Strafe der Nichtigkeit.
2186. Wenn die Glaͤubiger in der vorbeſtimmten Friſt und Form die öoͤffentliche Verſteigerung nicht nachgeſucht haben: ſo bleibt der Werth des Gutes auf den Preis feſt⸗ geſetzt, der entweder im Erwerbungsvertrag ausbedungen, oder vom neuen Eigenthuͤmer erklaͤrt worden iſt. Letzterer iſt demnach von allen Privilegien und Hypotheken frei, wenn er den Glaͤubigern, welche die Reihe trifft, den Preis entwe⸗ der bezahlt, oder ihn hinterlegt.
30*


