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wahrers, werden aber unbewegliche Guͤter noch nicht von den darauf haftenden Privilegien und Hypotheken frei.
Von dem Verkaͤufer geht auf den Ankaͤufer weiter nichts uͤber, als das Eigenthum und jene Rechte, die ihm ſelbſt auf die verkaufte Sache zuſtanden; ſie gehen von ihm uͤber, mit den nämlichen Privilegien und Hypotheken behaftet, wo⸗ mit ſie auch in ſeiner Hand beſchwert waren.
2183. Will der neue Eigenthuͤmer ſich gegen die im ſechſten Capitel des gegenwaͤrtigen Titels erlanbten Verfol⸗ gungen ſicher ſtellen: ſo hat er folgendes zu beobachten. Vor gedachten Verfolgungen, oder längſtens in einem Mo⸗ nate nach der erſten Aufforderung die an ihn ergangen iſt, muß er den Glaͤubigern in den Wohnorten, die ſie in ihren Einſchreibungen gewaͤhlt, dieſe Stuͤcke bekannt machen und
inſinuiren laſſen, naͤmlich:
iſtens, einen Auszug aus ſeinem Titel oder Contracte, der weiter nichts zu enthalten braucht, als das Datum und die Natur des Vertrags, den Namen und die genaue Bezeichnung des Verkaͤufers oder Geſchenkgebers, die Natur und Lage der verkauf⸗ ten oder geſchenkten Sache; und, wenn die Rede von einem ganzen zuſammenhaͤngenden Gute iſt, bloß die Bezeichnung deſſelben im Allgemeinen, ſo wie der Bezirke, worin es liegt, den Preis und die Laſten, welche etwa einen Theil des Kaufprei⸗ ſes ausmachen, oder die Schaͤtzung der Sache, wenn ſie geſchenkt iſt;
2tens, einen Auszug aus der Eintragung des Kauf⸗ vertrags;
ztens, eine Tabelle mit drei Colonnen, wovon die erſte das Datum der Hypotheken und das Datum der Einſchreibungen, die zweite den Namen der Glaͤu⸗ biger, und die dritte den Betrag der eingeſchriebe⸗ nen Foderungen enthalt.
2184. In der naͤmlichen Acte erklaͤrt der Ankäufer oder Geſchenknehmer, daß er bereit ſey, die hypothecariſchen Schulden und Laſten zu entrichten, aber nur bis zum Betrag des Preiſes, ohne Unterſchied, ob die Schulden faͤllig ſind oder nicht.
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