Preis, oder einen Theil deſſelben bezahlt hat, in dieſer Hin⸗ ſicht befreit, und die Einſchreibungen zum Vortheil der Wei⸗ ber, Minderjaͤhrigen Unterſagten werden in dieſem Falle ausgeſtrichen, entibeder ganz oder bis zum gehoͤrigen Betrag.
Sind die Einſchreibungen zum Vortheil der Weiber, Minderjaͤhrigen oder Unterſagten die aͤlteſten: ſo kann der neue Erwerber den Preis zum Nachtheil beſagter Einſchrei⸗ bungen nicht auszahlen, und letztere behalten, wie oben ge⸗ ſagt, das Datum der Trauung, oder des Zeitpunktes, wo die Verwaltung des Vormundes angefangen hat. In die⸗ ſem Falle werden die Einſchreibungen der uͤbrigen Glaͤubi⸗ ger, die nicht in nutzlicher Ordnung kommen, ausgeſtrichen.
Zehntes Gapitel.
Von der Oeffentlichkeit der Hypothekenbuͤcher und der Verantwortlichkeit ihrer Verwahrer.
2196. Die Hypothekenverwahrer ſind gehalten, allen, die es fodern, Abſchrift von den in ihre Buͤcher eingetrage⸗ nen Contracten, und von den vorhandenen Einſchreibungen zu geben, oder eine Beſcheinigung, daß keine vorhanden iſt.
2197. Sie ſind fuͤr jeden Nachtheil, der daraus ent⸗ ſteht, verantwortlich:
lſtens, daß ſie die Eintragung der Acte, wodurch das Eigenthum uͤbergeht, und die Einſchreibungen, die man bei ihnen nachſucht, vernachlaͤßigen;
2tens, daß ſie in ihren ausgeſtellten Beſcheinigungen irgend eine oder mehrere vorhandene Einſchreibun⸗ gen nicht anfuͤhren, es ſey denn, daß ſie in dieſem letzten Falle beweiſen, daß der Irrthum in irgend einer mangelhaften Bezeichnung, die ihnen nicht kann zur Laſt gelegt werden, ſeinen Grund hatte.
2198. Das unbewegliche Gut, in deſſen Ruͤckſicht der Hypothekenverwahrer in ſeinen Beſcheinigungen etwa eine oder mehrere eingeſchriebene Laſten ausgelaſſen hat, bleibt frei und ledig davon in den Haͤnden des neuen Beſitzers, wenn er nur die Beſcheinigung nach der Eintragung nach⸗ geſucht hat, wobei aber, wie geſagt, der Hypothekenverwah⸗ rer verautwortlich bleibt. Die Glaͤubiger behalten uͤbrigens


