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Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
Entstehung
Seite
455
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den als des Stellionats ſchuldig angeſehen, und ſind als ſolche dem koͤrperlichen Zwang unterworfen.

2137. Die beigeordneten Vormuͤnder ſind unter ihrer perſoͤnlichen Verantwortlichkeit und unter Strafe alles Scha⸗ denerſatzes, gehalten, darauf zu ſehen, daß die noͤthigen Einſchreibungen auf die Guͤter des Vormundes wegen ſeiner Verwaltung ohne Zeitverluſt genommen werden; ſie muͤſſen ſogar dieſelben ſelbſt beſorgen laſſen.

2138. Beſorgen die Maͤnner, Vormuͤnder und beige⸗ ordneten Vormuͤnder die in den vorhergehenden Artikeln be⸗ fohlenen Einſchreibungen nicht: ſo verlangt der Staats⸗ Procurator bei dem Gerichte erſter Inſtanz, worunter die Maͤnner und Vormuͤnder wohnen, oder von dem Orte, wo die Guͤter liegen, daß ſie geſchehen.

2139. Auch die Verwandten des Mannes oder der Frau, die Verwandten des Minderjaͤhrigen, oder, wenn de⸗ ren keine da ſind, ſeine Freunde, koͤnnen die beſagten Ein⸗ ſchreibungen verlangen. Die naͤmliche Befugniß haben die Frau und die Minderjährigen ſelbſt.

2140. Wenn in dem Ehecontracte die Theile, welche beiderſeitig großjährig ſind, ſich dahin verſtanden haben, daß die Einſchreibung nur auf ein unbewegliches Gut oder auf gewiſſe dergleichen Guͤter des Mannes ſoll genommen werden: ſo bleiben die uͤbrigen Guͤter, die fuͤr die Einſchrei⸗ bung nicht angegeben ſind, frei und ledig von der Hypo⸗ theke, welche ſonſt die Frau zur Sicherheit ihrer Wieder⸗ nahmsrechte und Eheverabredungen hat. Verabredungen, 1 gar keine Einſchreibung ſoll genommen werden, ſind verboten.

2141. Eben ſo verhält es ſich in Anſehung der unbe⸗ weglichen Guͤter des Vormundes, wenn die Verwandten in einem Familienrathe ihre Meinung dahin erklaͤrt haben, daß die Einſchreibung nur auf gewiſſe beſtimmte Guͤter genom⸗ men werden ſolle.

2142. In dem Falle der beiden vorhergehenden Arti⸗ kel thut der Mann, der Vormund und der beigeordnete Vor⸗ mund genug, wenn er die Einſchreibung bloß auf die ange⸗ gebenen Guͤter bewerkſtelligen laͤßt.

2143. Iſt in der Ernennungsurkunde des Vormundes die Hypotheke nicht beſchränkt worden: ſo kann der Vor⸗