— 654—
vom Geſetze beſtimmten Art und Form, einſchreiben laͤßt. Ausgenommen ſind die im folgenden Artikel bemerkten Hy⸗ potheken.
2135. Eine Hypotheke haben, auch ohne alle Ein⸗ ſchreibung, lſtens, Minderjaͤhrige und Unterſagte, auf die ihrem Vormunde zugehoͤrigen unbeweglichen Guͤter, we⸗ gen ihrer Verwaltung, vom Tage der uͤbernomme⸗ nen Vormundſchaft an;
Ltens, verheirathete Weiber, wegen ihres Brautſchatzes und ihrer Eheverabredungen, auf die unbewegli⸗ chen Guͤter ihres Mannes, und vom Tage der Trauung an.
In Anſehung der Brautſchatzgelder, welche die Frau durch Erbſchaften, die ihr anfallen, oder durch ihr waͤhrend der Ehe gemachte Schenkungen erhaͤlt, hat dieſelbe eine Hy⸗ potheke nur von dem Tage an, wo ſolche Erbſchaften eroͤff⸗ net, oder ſolche Schenkungen wirkſam werden.
Fuͤr Verguͤtung der Schulden, die ſie mit ihrem Man⸗ ne gemacht hat, und fuͤr die Wiederanlegung der Gelder, die aus einem ihr eigenen Gute eingegangen ſind, hat ſie keine Hypotheke, als von dem Tage der uͤbernommenen Verbindlichkeit, oder des Verkaufs.
In keinem Falle ſoll die Verfuͤgung des gegenwaͤrtigen Artikels die Rechte ſchmaͤlern, die etwa ein Dritter vor Verkuͤndigung des gegenwaͤrtigen Titels erworben hatte.
2136. Demungeachtet ſind die Maͤnner und Vormuͤn⸗ der gehalten, den Hypotheken, womit ihre Guͤter beſchwert ſind, Kundbarkeit zu geben, und ſie zu dieſem Zwecke ſelbſt bei den geeigneten Verwahrern eintragen zu laſſen. Die Einſchreibung geſchieht auf ihre wirklichen unbeweglichen Guͤter, ſo wie auf jene, die ihnen etwa in der Folge noch angehoͤren werden.
Maͤnner und Vormuͤnder, welche vernachlaͤßigt haben, die im gegenwaͤrtigen Artikel vorgeſchriebenen Einſchreibun⸗ gen nachzuſuchen und vornehmen zu laſſen, und etwa Hy⸗ potheken oder Privilegien auf ihre unbeweglichen Guͤter nehmen laſſen oder bewilligt haben, ohne ausdruͤcklich dabei zu erklaͤren, daß beſagte Guͤter unter geſetzlicher Hypotheke zum Vortheil von Weibern oder Minderjaͤhrigen lagen, wer⸗


